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Alternativenergieförderung Land Kärnten

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  • Alternativenergieförderung Land Kärnten

    Gefördert wird die Neuerrichtung, Umstellung und Erneuerung von umwelt- und klimafreundlichen Wärmeerzeugern, Photovoltaikanlagen, Stromspeichern sowie Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz von Anlagen im Bundesland Kärnten. Einreichen können alle Betriebe, Landwirte, Privatzimmervermieter, öffentliche Einrichtungen, sonstige unternehmerisch tätige Organisationen sowie gemeinnützige
    Vereine. Unter gesondert definierten Bedingungen können auch Privatpersonen Förderungen für thermische Solaranlagen und PV-Stromspeicher beantragen. Diese Förderungsrichtlinie gilt nicht für Förderungsgegenstände der Kärntner Wohnbauförderung! Ausgenommen von Förderungen sind auch Alternativenergieanlagen für nicht ständig genutzte Wohnobjekte (z. B. fürZweitwohnsitzobjekte, Ferienhäuser oder Almhütten). Die Richtlinien ist bis zum 31.12. 2020 gültig.

    Hier ein kleiner Auszug aus den Förderbereichen:

    Solarförderung
    Die Förderung wird in Form eines einmaligen, nicht rückzahlbaren Baukostenzuschusses
    in Höhe von 50 % der anerkennbaren Investitionskosten unter Einbeziehung möglicher
    Bundes- oder EU-Förderungen gewährt.
    Die maximale Höhe des Baukostenzuschusses beträgt € 150,--/m² Bruttokollektorfläche.

    Holzheizungsanlagen
    Die Förderung wird in Form eines einmaligen, nicht rückzahlbaren Baukostenzuschusses
    in Höhe von 50 % der Investitionskosten unter Einbeziehung möglicher Bundes- oder
    EU-Förderungen gewährt. Die maximale Höhe des Baukostenzuschusses beträgt für
    Pellets-, Scheitholz- und Hackschnitzelheizungsanlagen:
    150,- pro kW und Zuschlag von 1.500,- bei Umstieg von Öl

    Fernwärmeanschluss
    Für den Anschluss an eine Fernwärmeanlage wird ein einmaliger nicht rückzahlbarer
    Baukostenzuschuss in Höhe von 40 %, bei gleichzeitigem Umstieg von einer Öl- oder
    Gaszentralheizung in Höhe von 50% der anerkennbaren Investitionskosten unter
    Einbeziehung möglicher Bundes- oder EU-Förderungen gewährt.

    Stromspeicher für Photovoltaik
    Die Förderung wird in Form eines einmaligen, nicht rückzahlbaren Baukostenzuschusses
    in Höhe von 50% der anerkennbaren Investitionskosten unter Einbeziehung möglicher
    Bundes- oder EU-Förderungen gewährt.
    Die maximale Höhe beträgt € 350,--/kWh Nennkapazität.
    Pro Standort werden maximal 10 kWh Nennkapazität gefördert
    Diese Förderung ist auch für Private möglich!

    Photovoltaik Eigenverbrauchsanlagen
    Die Förderung wird in Form eines einmaligen, nicht rückzahlbaren Baukostenzuschusses
    in Höhe von 50% der anerkennbaren Investitionskosten unter Einbeziehung möglicher
    Bundes- oder EU-Förderungen gewährt.
    Die maximale Förderung beträgt € 200,-- je kWp Anlagenleistung.
    Nicht förderfähig sind:
    - Inselanlagen (z. B. Anlagen auf Almhütten);
    - Anlagen mit erhöhtem Einspeisetarif;
    - gebrauchte Module.

    Auszug aus Informationen des Landes Kärnten
    Angehängte Dateien

  • #2
    Privater Stromspeicher

    Also kann sich auch ein privater Haushalt eine Speicheranlage fördern lassen.

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    • #3
      Förderung von Speicheranlagen

      Ja, auch Private können ansuchen. Hier ein Auszug aus den Richtlinien. Der Förderbutler des Energieforums Kärnten hilft gerne. 0650/9278417


      (1) Zielsetzung
      Der eMap sieht eine Förderung von dezentralen Energieerzeugungs- und Speicheranlagen vor. Hierfür ist auch ein weiterer rascher Ausbau der Nutzung der Sonnenenergie für die Stromerzeugung durch Photovoltaikanlagen notwendig. Ziel der Förderung ist es, im Interesse der Eigenversorgung mit Sonnenstrom und des Klima- und Umweltschutzes Anreize für die dezentrale Speicherung von Sonnenstrom zu schaffen. Pro Jahr sollten mindestens 1.000 kWh Nennkapazität entsprechend dieser Richtlinie gefördert werden. Damit soll eine jährliche Einsparung an CO2-Emissionen von 35
      Tonnen/Jahr erreicht werden.

      (2) Förderungswerber

      Natürliche und juristische Personen.

      (3) Förderungsvoraussetzungen

      a) Das Gebäude kann privat, öffentlich, landwirtschaftlich, gewerblich (auch Privatzimmervermietung) oder durch gemeinnützige Vereine genutzt werden, wobei eine überwiegende Selbstnutzung des erzeugten bzw. gespeicherten Sonnenstromes des Stromspeichers und der PV-Anlage gewährleistet sein muss.

      b) Errichtung durch ein dazu befugtes Unternehmen.

      c) Für das Speichersystem ist eine 10-Jahresgarantie notwendig.

      d) Inbetriebnahmeprotokoll bzw. Netzzugangsvertrag für die Photovoltaikanlage (entfällt bei 100% Eigennutzung).

      e) Bezeichnung des Zählpunktes der Photovoltaik-Anlage (entfällt bei 100% Eigennutzung).

      f) Die Förderung ist auf ein Speichersystem je Photovoltaikanlage und Gebäude beschränkt.

      (4) Förderungsinhalt

      Gefördert werden stationäre Stromspeicher auf Lithium-Technologie-Basis für die Eigenverbrauchsoptimierung von Photovoltaikanlagen.

      (5) Förderungsumfang

      Die Förderung wird in Form eines einmaligen, nicht rückzahlbaren Baukostenzuschusses in Höhe von 50% der anerkennbaren Investitionskosten unter Einbeziehung möglicherBundes- oder EU-Förderungen gewährt. Die maximale Höhe beträgt € 350,--/kWh Nennkapazität. Pro Standort werden maximal 10 kWh Nennkapazität gefördert.

      (6) Förderungsunterlagen
       Vollständig ausgefülltes Antragsformular
       Abnahmeprotokoll
       Originalrechnungen und Originalzahlungsbelege
       Kopie der Inbetriebnahmemeldung bzw. des Netzzugangsvertrages
       Weitere Unterlagen sind im Einzelfall auf Aufforderung der Förderstelle vorzulegen
      Angehängte Dateien

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