Gefördert wird die Neuerrichtung, Umstellung und Erneuerung von umwelt- und klimafreundlichen Wärmeerzeugern, Photovoltaikanlagen, Stromspeichern sowie Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz von Anlagen im Bundesland Kärnten. Einreichen können alle Betriebe, Landwirte, Privatzimmervermieter, öffentliche Einrichtungen, sonstige unternehmerisch tätige Organisationen sowie gemeinnützige
Vereine. Unter gesondert definierten Bedingungen können auch Privatpersonen Förderungen für thermische Solaranlagen und PV-Stromspeicher beantragen. Diese Förderungsrichtlinie gilt nicht für Förderungsgegenstände der Kärntner Wohnbauförderung! Ausgenommen von Förderungen sind auch Alternativenergieanlagen für nicht ständig genutzte Wohnobjekte (z. B. fürZweitwohnsitzobjekte, Ferienhäuser oder Almhütten). Die Richtlinien ist bis zum 31.12. 2020 gültig.
Hier ein kleiner Auszug aus den Förderbereichen:
Solarförderung
Die Förderung wird in Form eines einmaligen, nicht rückzahlbaren Baukostenzuschusses
in Höhe von 50 % der anerkennbaren Investitionskosten unter Einbeziehung möglicher
Bundes- oder EU-Förderungen gewährt.
Die maximale Höhe des Baukostenzuschusses beträgt € 150,--/m² Bruttokollektorfläche.
Holzheizungsanlagen
Die Förderung wird in Form eines einmaligen, nicht rückzahlbaren Baukostenzuschusses
in Höhe von 50 % der Investitionskosten unter Einbeziehung möglicher Bundes- oder
EU-Förderungen gewährt. Die maximale Höhe des Baukostenzuschusses beträgt für
Pellets-, Scheitholz- und Hackschnitzelheizungsanlagen:
150,- pro kW und Zuschlag von 1.500,- bei Umstieg von Öl
Fernwärmeanschluss
Für den Anschluss an eine Fernwärmeanlage wird ein einmaliger nicht rückzahlbarer
Baukostenzuschuss in Höhe von 40 %, bei gleichzeitigem Umstieg von einer Öl- oder
Gaszentralheizung in Höhe von 50% der anerkennbaren Investitionskosten unter
Einbeziehung möglicher Bundes- oder EU-Förderungen gewährt.
Stromspeicher für Photovoltaik
Die Förderung wird in Form eines einmaligen, nicht rückzahlbaren Baukostenzuschusses
in Höhe von 50% der anerkennbaren Investitionskosten unter Einbeziehung möglicher
Bundes- oder EU-Förderungen gewährt.
Die maximale Höhe beträgt € 350,--/kWh Nennkapazität.
Pro Standort werden maximal 10 kWh Nennkapazität gefördert
Diese Förderung ist auch für Private möglich!
Photovoltaik Eigenverbrauchsanlagen
Die Förderung wird in Form eines einmaligen, nicht rückzahlbaren Baukostenzuschusses
in Höhe von 50% der anerkennbaren Investitionskosten unter Einbeziehung möglicher
Bundes- oder EU-Förderungen gewährt.
Die maximale Förderung beträgt € 200,-- je kWp Anlagenleistung.
Nicht förderfähig sind:
- Inselanlagen (z. B. Anlagen auf Almhütten);
- Anlagen mit erhöhtem Einspeisetarif;
- gebrauchte Module.
Auszug aus Informationen des Landes Kärnten
Vereine. Unter gesondert definierten Bedingungen können auch Privatpersonen Förderungen für thermische Solaranlagen und PV-Stromspeicher beantragen. Diese Förderungsrichtlinie gilt nicht für Förderungsgegenstände der Kärntner Wohnbauförderung! Ausgenommen von Förderungen sind auch Alternativenergieanlagen für nicht ständig genutzte Wohnobjekte (z. B. fürZweitwohnsitzobjekte, Ferienhäuser oder Almhütten). Die Richtlinien ist bis zum 31.12. 2020 gültig.
Hier ein kleiner Auszug aus den Förderbereichen:
Solarförderung
Die Förderung wird in Form eines einmaligen, nicht rückzahlbaren Baukostenzuschusses
in Höhe von 50 % der anerkennbaren Investitionskosten unter Einbeziehung möglicher
Bundes- oder EU-Förderungen gewährt.
Die maximale Höhe des Baukostenzuschusses beträgt € 150,--/m² Bruttokollektorfläche.
Holzheizungsanlagen
Die Förderung wird in Form eines einmaligen, nicht rückzahlbaren Baukostenzuschusses
in Höhe von 50 % der Investitionskosten unter Einbeziehung möglicher Bundes- oder
EU-Förderungen gewährt. Die maximale Höhe des Baukostenzuschusses beträgt für
Pellets-, Scheitholz- und Hackschnitzelheizungsanlagen:
150,- pro kW und Zuschlag von 1.500,- bei Umstieg von Öl
Fernwärmeanschluss
Für den Anschluss an eine Fernwärmeanlage wird ein einmaliger nicht rückzahlbarer
Baukostenzuschuss in Höhe von 40 %, bei gleichzeitigem Umstieg von einer Öl- oder
Gaszentralheizung in Höhe von 50% der anerkennbaren Investitionskosten unter
Einbeziehung möglicher Bundes- oder EU-Förderungen gewährt.
Stromspeicher für Photovoltaik
Die Förderung wird in Form eines einmaligen, nicht rückzahlbaren Baukostenzuschusses
in Höhe von 50% der anerkennbaren Investitionskosten unter Einbeziehung möglicher
Bundes- oder EU-Förderungen gewährt.
Die maximale Höhe beträgt € 350,--/kWh Nennkapazität.
Pro Standort werden maximal 10 kWh Nennkapazität gefördert
Diese Förderung ist auch für Private möglich!
Photovoltaik Eigenverbrauchsanlagen
Die Förderung wird in Form eines einmaligen, nicht rückzahlbaren Baukostenzuschusses
in Höhe von 50% der anerkennbaren Investitionskosten unter Einbeziehung möglicher
Bundes- oder EU-Förderungen gewährt.
Die maximale Förderung beträgt € 200,-- je kWp Anlagenleistung.
Nicht förderfähig sind:
- Inselanlagen (z. B. Anlagen auf Almhütten);
- Anlagen mit erhöhtem Einspeisetarif;
- gebrauchte Module.
Auszug aus Informationen des Landes Kärnten
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