Das Osterfeuer ist ein wichtiger Teil des Brauchtums rund um Ostern, hunderte Feuer zur gleichen Zeit verschlechtern die Luftsituation für eine gewisse Zeit natürlich gewaltig. Damit das Ganze vernünftig abläuft, gibt es Spielregeln des Landes Kärnten:
Durch das neue Bundesluftreinhaltegesetz vom 18. August 2010, BGBl. Nr. 77/2010, haben sich hinsichtlich des Verbrennens im Freien weitreichende Änderungen ergeben. Von einigen wenigen Ausnahmen abgesehen ist das Verbrennen im Freien nun verboten und es soll die bestehende Infrastruktur (zB. Kompostierung, Biotonne) für die sachgerechte Behandlung und Verwertung biogener Materialien genutzt werden.
Ebenfalls entfallen ist die Möglichkeit kleine Mengen biogener Materialen aus dem Hausgartenbereich und dem landwirtschaftlich nicht intensiv genutzten Garten- und Hofbereich außerhalb von Anlagen zu verbrennen.
Weiters sind Feuer im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen nur mehr zulässig, wenn eine entsprechende Verordnung des Landeshauptmannes besteht, die Brauchtumsfeuer ausdrücklich ermöglicht. Eine solche Verordnung gibt es für Kärnten bereits seit März 2011.
Mit der Kärntner Verbrennungsverbot-Ausnahmenverordnung vom 10. März 2011, LGBl 31/2011, idF vom 16. Juli 2012, LGBl 71/2012, wurde für Brauchtumsfeuer eine Regelung festgelegt, die deren Abbrennen ermöglicht.
Konkret sind folgende Brauchtumsfeuer zulässig:
1. Osterfeuer und Fackelschwingen in der Nacht von Karsamstag auf Ostersonntag, 2. Sonnwend- und Johannisfeuer, in der Zeit von 21. Juni bis 24. Juni,
3. 10. Oktober-Feuer in der Nacht von 09. Oktober auf 10. Oktober,
4. Georgsfeuer, in der Zeit von 22. April bis 24. April,
5. Feuer in den Alpen, am zweiten Samstag im August
Sämtliche Brauchtumsfeuer sind der zuständigen Gemeinde spätestens zwei Tage vor dem Abbrennen zu melden und es ist eine verantwortliche Person namhaft zu machen.
Quelle: www.ktn.gv.at
Durch das neue Bundesluftreinhaltegesetz vom 18. August 2010, BGBl. Nr. 77/2010, haben sich hinsichtlich des Verbrennens im Freien weitreichende Änderungen ergeben. Von einigen wenigen Ausnahmen abgesehen ist das Verbrennen im Freien nun verboten und es soll die bestehende Infrastruktur (zB. Kompostierung, Biotonne) für die sachgerechte Behandlung und Verwertung biogener Materialien genutzt werden.
Ebenfalls entfallen ist die Möglichkeit kleine Mengen biogener Materialen aus dem Hausgartenbereich und dem landwirtschaftlich nicht intensiv genutzten Garten- und Hofbereich außerhalb von Anlagen zu verbrennen.
Weiters sind Feuer im Rahmen von Brauchtumsveranstaltungen nur mehr zulässig, wenn eine entsprechende Verordnung des Landeshauptmannes besteht, die Brauchtumsfeuer ausdrücklich ermöglicht. Eine solche Verordnung gibt es für Kärnten bereits seit März 2011.
Mit der Kärntner Verbrennungsverbot-Ausnahmenverordnung vom 10. März 2011, LGBl 31/2011, idF vom 16. Juli 2012, LGBl 71/2012, wurde für Brauchtumsfeuer eine Regelung festgelegt, die deren Abbrennen ermöglicht.
Konkret sind folgende Brauchtumsfeuer zulässig:
1. Osterfeuer und Fackelschwingen in der Nacht von Karsamstag auf Ostersonntag, 2. Sonnwend- und Johannisfeuer, in der Zeit von 21. Juni bis 24. Juni,
3. 10. Oktober-Feuer in der Nacht von 09. Oktober auf 10. Oktober,
4. Georgsfeuer, in der Zeit von 22. April bis 24. April,
5. Feuer in den Alpen, am zweiten Samstag im August
Sämtliche Brauchtumsfeuer sind der zuständigen Gemeinde spätestens zwei Tage vor dem Abbrennen zu melden und es ist eine verantwortliche Person namhaft zu machen.
Quelle: www.ktn.gv.at
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