EU Taxonomie Verordnung: ein Weg zum Green Deal auch im Immobiliensektor?
Die Ergrünung der Wirtschaft – EU-Taxonomie für alles und alle.
Was werden Immobilienerrichter und -verwalter 2022 über ihre Klimaschutzaktivitäten berichten müssen?
14. Juli 2021
Transformation des Finanzwesens
Um die ambitionierten Pariser Klimaschutzziele zu erreichen ist es notwendig, vermehrt Investitionen in Richtung ökologisch nachhaltiger Aktivitäten zu lenken. Mit dem Aktionsplan für ein nachhaltiges Finanzwesen möchte die EU Kommission einen essentiellen Umsetzungsschritt zum Europäischen Green Deal, aber auch zur EU Agenda für nachhaltige Entwicklung leisten. Neben der Einführung eines EU-Ecolabels für Finanzprodukte soll ein umfassendes Klassifizierungssystem (Taxonomie) dabei helfen, sämtliche wirtschaftliche Aktivitäten in Richtung mehr Nachhaltigkeit zu transformieren und grüne Investments anzustoßen. Vermögensverwalter, institutionelle Anleger und an der Börse notierende Großunternehmen werden ab 2022 dazu verpflichtet, ihre Aktivitäten in Bezug auf Nachhaltigkeit offenzulegen. Dadurch soll mehr Transparenz am Finanzmarkt geschaffen werden.
Taxonomie-Verordnung[1]: ein Rahmenwerk für die Transformation
Die Taxonomie-Verordnung[2] verpflichtet die Kommission, über delegierte Rechtsakte technische Bewertungskriterien zu entwickeln, unter welchen Bedingungen eine bestimmte Wirtschaftstätigkeit als nachhaltig klassifiziert werden kann. Diese muss mindestens zu einem der 6 Umweltziele einen essentiellen Beitrag leisten bzw. darf keine negativen Auswirkungen bei den anderen 5 Zielen bewirken (DNSH-Kriterien - Do Not Significant Harm).
Diese 6 Umweltziele sind
Klimaschutz
Anpassung an den Klimawandel
nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen
Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft
Vermeidung und Verminderung von Umweltbelastungen
Schutz gesunder Ökosysteme bzw. Wiederherstellung der Biodiversität
Neben ökologischen Kriterien müssen Taxonomie-konforme Wirtschaftsaktivitäten auch soziale Mindestschutzstandards erfüllen, u.a die Übereinstimmung mit den OECD Guidelines for Sustainable Development, den Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte einschließlich der Erklärung über die grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit durch die Internationale Arbeitsorganisation (IAO), der acht Kernarbeitsnormen der IAO sowie der Internationalen Charta der Menschenrechte. Die Einforderung sozialer Mindeststandards ist umso wesentlicher, als die Deklaration der EU Taxonomie-Konformität auch für wirtschaftliche Aktivitäten außerhalb der EU gelten soll.
Die Taxonomie-Verordnung fordert zunächst nur eine Berichtslegungspflicht, inwieweit die Tätigkeiten mit den Zielen der EU Taxonomie konform gehen, es wird noch kein Nachweis der vollen Übereinstimmung verlangt. Das primäre Ziel für diesen ersten Schritt ist es, die Offenlegungspflichten zu forcieren. Grundsätzlich erhofft man sich aber dadurch wesentliche Lenkungseffekte Richtung Klimaneutralität.
Wer muss berichten?[3]
In erster Linie alle Finanzmarktteilnehmer, die Finanzprodukte in der EU anbieten (darunter fallen auch Immobilienfonds)
Die EU selbst und ihre Mitgliedsstaaten bei der Festlegung öffentlicher Standards oder Labels für nachhaltige Finanzprodukte oder (Unternehmens-) Anleihen
Alle (Groß-)Unternehmen, die zu einer CSR-Berichtslegung verpflichtet sind (gemäß der EU Richtlinie über nicht-finanzielle Berichterstattung)
Mammutaufgabe: Kriterienentwicklung füralle Wirtschaftssektoren
Die technischen Bewertungskriterien zu den ersten beiden Umweltzielen Klimaschutz und Klimawandelanpassung wurden im April 2021 veröffentlicht (inklusive zugehöriger DNSH Kriterien) - eine Mammutaufgabe, da das Rahmenwerk von der Stahl-, Zement-, Kunststoffproduktion (um nur einige Beispiele aus dem Produktionssektor zu nennen) über Energieerzeugung und Transportwesen bis hin zum Immobilienbereich sämtliche Wirtschaftsaktivitäten in Hinblick auf Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsbeiträge klassifiziert und dieser übergeordnete Rahmen für alle Mitgliedsstaaten (und letztlich auch für weltweite Aktivitäten, falls sie nach der EU Taxonomie eingestuft werden) Gültigkeit haben soll. Mit einer kontinuierlichen Adaptierung der Anforderungen (der Zeithorizont dazu sind 3-Jahresschritte) ist zu rechnen.
Für die übrigen Umweltziele waren die Veröffentlichung der Entwürfe, die zugehörige Konsultationsphase sowie die Publikation der Letztversionen für das 2.Quartal 2021 geplant.
Die Ergrünung der Wirtschaft – EU-Taxonomie für alles und alle.
Was werden Immobilienerrichter und -verwalter 2022 über ihre Klimaschutzaktivitäten berichten müssen?
14. Juli 2021
Transformation des Finanzwesens
Um die ambitionierten Pariser Klimaschutzziele zu erreichen ist es notwendig, vermehrt Investitionen in Richtung ökologisch nachhaltiger Aktivitäten zu lenken. Mit dem Aktionsplan für ein nachhaltiges Finanzwesen möchte die EU Kommission einen essentiellen Umsetzungsschritt zum Europäischen Green Deal, aber auch zur EU Agenda für nachhaltige Entwicklung leisten. Neben der Einführung eines EU-Ecolabels für Finanzprodukte soll ein umfassendes Klassifizierungssystem (Taxonomie) dabei helfen, sämtliche wirtschaftliche Aktivitäten in Richtung mehr Nachhaltigkeit zu transformieren und grüne Investments anzustoßen. Vermögensverwalter, institutionelle Anleger und an der Börse notierende Großunternehmen werden ab 2022 dazu verpflichtet, ihre Aktivitäten in Bezug auf Nachhaltigkeit offenzulegen. Dadurch soll mehr Transparenz am Finanzmarkt geschaffen werden.
Taxonomie-Verordnung[1]: ein Rahmenwerk für die Transformation
Die Taxonomie-Verordnung[2] verpflichtet die Kommission, über delegierte Rechtsakte technische Bewertungskriterien zu entwickeln, unter welchen Bedingungen eine bestimmte Wirtschaftstätigkeit als nachhaltig klassifiziert werden kann. Diese muss mindestens zu einem der 6 Umweltziele einen essentiellen Beitrag leisten bzw. darf keine negativen Auswirkungen bei den anderen 5 Zielen bewirken (DNSH-Kriterien - Do Not Significant Harm).
Diese 6 Umweltziele sind
Klimaschutz
Anpassung an den Klimawandel
nachhaltige Nutzung und Schutz von Wasser- und Meeresressourcen
Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft
Vermeidung und Verminderung von Umweltbelastungen
Schutz gesunder Ökosysteme bzw. Wiederherstellung der Biodiversität
Neben ökologischen Kriterien müssen Taxonomie-konforme Wirtschaftsaktivitäten auch soziale Mindestschutzstandards erfüllen, u.a die Übereinstimmung mit den OECD Guidelines for Sustainable Development, den Leitprinzipien der Vereinten Nationen für Wirtschaft und Menschenrechte einschließlich der Erklärung über die grundlegenden Prinzipien und Rechte bei der Arbeit durch die Internationale Arbeitsorganisation (IAO), der acht Kernarbeitsnormen der IAO sowie der Internationalen Charta der Menschenrechte. Die Einforderung sozialer Mindeststandards ist umso wesentlicher, als die Deklaration der EU Taxonomie-Konformität auch für wirtschaftliche Aktivitäten außerhalb der EU gelten soll.
Die Taxonomie-Verordnung fordert zunächst nur eine Berichtslegungspflicht, inwieweit die Tätigkeiten mit den Zielen der EU Taxonomie konform gehen, es wird noch kein Nachweis der vollen Übereinstimmung verlangt. Das primäre Ziel für diesen ersten Schritt ist es, die Offenlegungspflichten zu forcieren. Grundsätzlich erhofft man sich aber dadurch wesentliche Lenkungseffekte Richtung Klimaneutralität.
Wer muss berichten?[3]
In erster Linie alle Finanzmarktteilnehmer, die Finanzprodukte in der EU anbieten (darunter fallen auch Immobilienfonds)
Die EU selbst und ihre Mitgliedsstaaten bei der Festlegung öffentlicher Standards oder Labels für nachhaltige Finanzprodukte oder (Unternehmens-) Anleihen
Alle (Groß-)Unternehmen, die zu einer CSR-Berichtslegung verpflichtet sind (gemäß der EU Richtlinie über nicht-finanzielle Berichterstattung)
Mammutaufgabe: Kriterienentwicklung füralle Wirtschaftssektoren
Die technischen Bewertungskriterien zu den ersten beiden Umweltzielen Klimaschutz und Klimawandelanpassung wurden im April 2021 veröffentlicht (inklusive zugehöriger DNSH Kriterien) - eine Mammutaufgabe, da das Rahmenwerk von der Stahl-, Zement-, Kunststoffproduktion (um nur einige Beispiele aus dem Produktionssektor zu nennen) über Energieerzeugung und Transportwesen bis hin zum Immobilienbereich sämtliche Wirtschaftsaktivitäten in Hinblick auf Klimaschutz- und Klimawandelanpassungsbeiträge klassifiziert und dieser übergeordnete Rahmen für alle Mitgliedsstaaten (und letztlich auch für weltweite Aktivitäten, falls sie nach der EU Taxonomie eingestuft werden) Gültigkeit haben soll. Mit einer kontinuierlichen Adaptierung der Anforderungen (der Zeithorizont dazu sind 3-Jahresschritte) ist zu rechnen.
Für die übrigen Umweltziele waren die Veröffentlichung der Entwürfe, die zugehörige Konsultationsphase sowie die Publikation der Letztversionen für das 2.Quartal 2021 geplant.
Comment