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Neubau - Förderungen in Kärnten

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  • Neubau - Förderungen in Kärnten

    Aufgrund vieler Anfragen wollen wir die Fördermöglichkeiten rund ums Bauen kurz darstellen:

    Land Kärnten Wohnbauförderung (Neubauförderung, Althaussanierungsförderung...)
    Land Kärnten - Energieförderung (Spezielle Förderschienen in erster Linie für Betriebe und Vereine)
    Bund Kommunalkredit (Förderung für Private, Betriebe und Gemeinden)
    Gemeinden: Diverse Förderungen

    Der Einstieg in ein Projekt gelingt am besten über eine kostenlose "Vor Ort Beratung" durch einen neutralen Energieberater, die zu 100% vom Land Kärnten gefördert wird. Wenn das Projekt tatsächlich in Richtung Umsetzung geht, erstellt ein Energieberater den Energieausweis und kann dann die Chancen auf Förderungen relativ genau darstellen. Näheres: 0650/9278417
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  • #2
    Förderung Neubau Einfamilienhaus

    Wer ein Haus baut oder erstmals eine Eigentumswohnung erwirbt und dafür einen Förderkredit in Anspruch nehmen möchte, kann sich über eine Basisförderung von 400 Euro pro Quadratmeter freuen. Die Zinsen für den Förderkredit sinken von 0,7 auf 0,5 Prozent. Verdoppelt wird sowohl der Bonus für Photovoltaik (auf bis zu 8000 Euro) als auch der Bonus für Passivhausbauweise (auf 100 Euro pro Quadratmeter). Weitere Erhöhungen für Förderkreditnehmer bleiben unverändert aufrecht, beispielsweise für ökologische oder barrierefreie Bauweise, für Bauen im ländlichen Raum, für Jungfamilien, für einen Standort in der Nähe von Öffis und Infrastruktur oder auch für E-Mobilität und Dachbegrünung. Dazu kommt der Kinderbonus von 1000 Euro pro Kind und eine erhöhte Förderung von Personen mit niedrigem Einkommen in Höhe von 3000 Euro.

    Wer statt eines Kredits lieber einen Einmalzuschuss möchte, für den gibt es den Häusbauerbonus. Zur Basisförderung von 15.000 Euro kommen ab 1. Jänner zahlreiche attraktive Zusatzförderungen für klimafreundliche Bauweise hinzu: bis zu 3200 Euro etwa für ökologische Baustoffe, bis zu 3750 Euro für eine thermische Solaranlage, bis zu 3480 Euro für Photovoltaik, bis zu 1500 Euro für Dachbegrünung und 3000 Euro für Passivhausbauweise.

    Auch für die Wahl des Standorts und des Grundstücks gibt es Zuschläge: Liegt das neue Zuhause weniger als einen Kilometer von einer Öffi-Haltestelle und zwei bestehenden Infrastruktureinrichtungen (Schule, Nahversorger, Dienstleister u.ä.) entfernt, gibt es 2000 Euro Zuschlag. Wird auf einem kleinen Grundstück gebaut, gibt es bis zu 5000 Euro extra, wird gar nicht auf „neuem“ Grund gebaut, sondern handelt es sich um einen Einbau einer Wohneinheit in ein bestehendes Gebäude bzw. um einen Auf- oder Zubau, dann gibt es 7000 Euro extra.
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    • #3
      Die Förderung beim Neubau erfolgt durch Gewährung:

      eines Förderungskredites, Laufzeit 30 Jahre, Verzinsung: 0,5 % p.a. vom 1. bis 20. Jahr, 1,5 % p.a. vom 21. bis 30. Jahr, dekursiv, Berechnung 30/360, mit einer Zinsen und Tilgung umfassenden Annuität vom 1. – 20. Jahr jährlich von 3,59 % und vom 21.-30. Jahr jährlich von 3,78 % und ist diese in monatlichen Teilbeträgen tilgungskonform am 1. eines jeden Monats zu entrichten.
      und
      von Annuitätenzuschüssen auf die Laufzeit von längstens 10 Jahren zu Rückzahlungsraten zur Finanzierung aufgenommener hypothekarisch besicherter Bank- bzw. Bausparkassenkredite. Der Annuitätenzuschuss beträgt in den ersten 5 Jahren jährlich 4 % des förderbaren Hypothekarkredites und vom 6. – 10. Jahr jährlich 3 % des förderbaren Hypothekarkredites.

      Die Annuitätenzuschüsse können nur Förderungswerbern (Eigentümern, (Mit)Eigentümern) gewährt werden, die die geförderte Wohnung selbst bewohnen. Bei einer geförderten zweiten Wohnung für eine nahestehende Person wird nur der Förderungskredit gewährt. Für die Zuerkennung der Annuitätenzuschüsse vom 6. – 10. Jahr ist vor Ablauf des 5. Jahres des Zuerkennungszeitraumes ein Weitergewährungsantrag zu stellen und eine
      neuerliche Einkommensprüfung erforderlich.

      oder alternativ

      eines Einmalzuschusses (Häuslbauerbonus) für die geförderte Wohnung (bei Zweifamilienhäusern je förderbarer Wohneinheit).
      Eine Kombination der Förderungsarten „Förderungskredit und Annuitätenzuschüsse“ mit dem „Häuslbauerbonus“ bei ein und demselben Förderobjekt (zB Eigenheim mit 2 geförderten Wohnungen) ist nicht zulässig.

      (2) Höhe der Förderung:

      a) Förderungskredit und Annuitätenzuschüsse:
      Die Förderungshöhe errechnet sich aus der Basisförderung und Bonusbeträgen und wird die errechnete Förderungssumme wie folgt aufgeteilt:
      - 60 % Förderungskredit
      - 40 % durch Annuitätenzuschüsse gestützter Hypothekar- bzw. Bausparkassenkredit

      Basisförderung: € 400 / m² förderbarer Nutzfläche

      Bonusbeträge zur Basisförderung:
      Bonus für verdichtete Bauweise und Nachverdichtung
      Grundstücksgröße: ≥500 – 750m² € 50 / m² förderbarer Nutzfläche
      Grundstücksgröße: <500m² € 100 / m² förderbarer Nutzfläche
      Nachverdichtung € 150 / m² förderbarer Nutzfläche
      Abbruchkosten € 10.000

      Umweltbonus

      Ökoindex 160 – 120 € 1.500
      Ökoindex < 120 € 4.000
      Ökoindex < 80 € 6.000
      Ökoindex < 40 € 8.000

      Bonus für Sonnenenergie je Gebäude
      Thermische Solaranlage € 400 je m² Aperturfläche bis max. € 6.000
      Photovoltaik € 1.000 / pro kWp, bis max. € 8.000
      [U]Bonus barrierefreie Bauweise[/U € 10.000
      Bonus für Elektromobilität € 700,-
      Bonus Dachbegrünung € 50 / m², bis max. € 5.000
      Bonus strukturschwacher ländlicher Raum € 7.000
      Bonus Jungfamilie € 12.000,-
      Kinderbonus € 1.000
      Bonus behindertengerechte Maßnahmen € 15.000
      Bonus Standortqualität € 5.000
      Bonus Passivhaus € 100 / m² förderbarer Nutzfläche
      Zuschlag bei niedrigem Einkommen € 3.000
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      • #4
        Welche Gemeinden zählen zum strukturschwachen Raum mit Bonusförderung?

        Kann mir jemand die Gemeinden nennen?

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        • #5
          Gemeinden - Strukturschwacher Raum

          Bonus strukturschwacher ländlicher Raum
          Zu den Gemeinden im strukturschwachen ländlichen Raum zählen bunt gemischt:

          Trebessing
          Lendorf
          Dellach
          Weißensee
          Kirchbach
          Winklern
          Kötschach-Mauthen
          Krems in Kärnten
          Gitschtal
          Reißeck
          Lesachtal
          Rennweg am Katschberg
          St. Stefan im Gailtal
          Stall
          Steinfeld
          Gmünd
          Rangersdorf
          St. Margareten im Rosental
          Sachsenburg
          Zell
          Lurnfeld
          Feistritz im Rosental
          Völkermarkt
          Baldramsdorf
          Bleiburg
          Keutschach am See
          Gallizien
          Ludmannsdorf
          Griffen
          Maria Saal
          Ruden
          Moosburg
          Diex
          Schiefling am Wörthersee
          Eberndorf
          Techelsberg am Wörthersee
          Eisenkappel-Vellach
          Magdalensberg
          Feistritz ob Bleiburg
          Globasnitz
          Brückl
          Neuhaus
          Friesach
          Sittersdorf
          Guttaring
          Bad St. Leonhard im Lavanttal
          Kappel am Krappfeld
          Lavamünd
          Liebenfels
          Preitenegg
          Micheldorf
          Reichenfels
          Mölbling
          Frantschach St. Gertraud
          St. Georgen am Längsee
          St. Andrä
          Frauenstein
          St. Georgen im Lavanttal
          Gurk
          St. Paul im Lavanttal
          Hüttenberg
          Albeck
          Klein St. Paul
          Gnesau
          Metnitz
          Himmelberg
          Straßburg
          Reichenau
          Weitensfeld im Gurktal
          St. Urban
          Deutsch-Griffen
          Steuerberg
          Eberstein
          Glanegg
          Glödnitz
          Bad Kleinkirchheim
          Feld am See
          Afritz am See
          Berg im Drautal
          Arriach
          Dellach im Drautal
          Feistritz an der Gail
          Großkirchheim
          Ferndorf
          Flattach
          Fresach
          Greifenburg
          Nötsch im Gailtal
          Heiligenblut
          Paternion
          Irschen
          Rosegg
          Kleblach-Lind
          St. Jakob im Rosental
          Mallnitz
          Stockenboi
          Malta
          Treffen am Ossiacher See
          Millstatt
          Weißenstein
          Mörtschach
          Mühldorf
          Oberdrauburg
          Obervellach

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          • #6
            Wohnbauförderung Förderbare Nutzfläche

            Wie hoch ist die förderbare Nutzfläche?

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            • #7
              Förderbare Nutzfläche

              Die förderbare Nutzfläche beträgt bei einer Haushaltsgröße von
              1 Person 50 m²
              2 Personen 65 m²
              3 Personen 75 m²
              4 Personen 90 m²
              5 Personen 105 m²
              6 Personen 115 m²
              mehr als 6 Personen 125 m²

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              • #8
                Anforderungen an das Heizsystem bei der Neubauförderung

                Die Heizungs- und Warmwasserversorgung hat durch folgende „hocheffiziente alternative Energiesysteme“ zu erfolgen, sofern die zu fördernde Baulichkeit nicht in einem Fernwärmebereich gemäß lit. b bzw. lit. c liegt oder der Anschluss an dieses Netz mit einem besonders hohen technischen oder wirtschaftlichen Aufwand verbunden ist (Ausnahme vom verpflichtenden Fernwärmeanschluss: nachweisliche Mehrkosten von mindestens 30 % auf die Nutzungsdauer einer alternativen Heizungsanlage gemäß lit. a, d und e auf Vollkostenbasis im Sinne der ÖNORM M7140 Restbarwert gemäß EN Normen 15459): Systeme auf Basis erneuerbarer Energien unter Berücksichtigung möglichst hoher Effizienzstandards.

                Es werden nur Holzheizungskessel gefördert, welche die nachfolgend aufgelisteten Emissionsgrenzwerte des österreichischen Umweltzeichens gemäß Typenprüfung nach ÖNORM EN 303-5 einhalten und einen Umwandlungswirkungsgrad von mindestens 85 % erreichen. Bei einer zentralen Erzeugungsanlage welche thermische Energie durch ein Netz an mehrere Gebäude abgibt, muss der Umwandlungswirkungsgrad mindestens 85 %
                betragen.

                Fern-/Nahwärme aus hocheffizienten Kraft-Wärme-Koppelungs-Anlagen im Sinne der Richtlinie 2004/8/EG über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten KraftWärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt, ABl. Nr. L 52 vom 21.02.2004 S. 50, sowie sonstige Abwärme, die andernfalls ungenutzt bleibt.

                Definition Fernwärme: die Verteilung thermischer Energie in Form von Dampf oder heißem Wasser von einer zentralen Erzeugungsquelle durch ein Netz an mehrere Gebäude oder Anlagen zur Nutzung von Raum oder Prozesswärme. Fern-/Nahwärme sofern sie ganz oder teilweise (zumindest 80 %) auf Energie aus erneuerbaren Quellen beruht.

                Wärmepumpen, die nach den EU-Umweltzeichenkriterien gemäß Richtlinie 2014/314/EU zertifiziert sind (EU Ecolabel) bzw. vollinhaltlich den in dieser Richtlinie festgelegten Mindestanforderungen entsprechen und als Hauptheizung mit einer Niedertemperaturverteilung mit einer Vorlauftemperatur unter 35°C ausgelegt sind.

                Die Warmwasserbereitung kann unabhängig von der Hauptheizung mit einer Brauchwasserwärmepumpe erfolgen. Sollte die Warmwasseraufbereitung durch dezentrale Fernwärmeboiler erfolgen und ist durch die Art des Betriebes eine Aufheizung des Warmwassers von 45°C auf 60°C nicht möglich, so kann dies alternativ mittels E-Heizstab erfolgen. Auf Einhaltung der Normen und Regelwerke ist besonderes Augenmerk zu legen. Elektroboiler zur Warmwasserbereitung sind nur in Kombination mit einer Photovoltaikanlage zulässig, wenn sichergestellt ist, dass dadurch der Eigenverbrauch des erzeugten PV-Stroms wesentlich erhöht wird.
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                • #9
                  Bonus für verdichtete Bauweise

                  Bonus für verdichtete Bauweise und Nachverdichtung
                  Verdichtete Bauweise:
                  Die Grundstücksgröße einschließlich der bebauten Fläche darf die für den Bonusbetrag angeführte Größenordnung nicht überschreiten.
                  Der Bonusbetrag wird nur zuerkannt, wenn der Förderungswerber während der Laufzeit des Förderungskredites bzw. bei Inanspruchnahme eines Einmalzuschusses nach Ablauf von 20 Jahren keine Grundstücke im Eigentum hat, die unmittelbar an das förderungsrelevante Grundstück angrenzen.

                  Nachverdichtung:
                  Eigenheime im Gruppenwohnbau, Schaffung von neuem Wohnraum in bestehenden Gebäuden durch Auf-, Zu-, Um- und Einbauten, oder durch Schließen von Baulücken zwischen zwei bestehenden Gebäuden.

                  Abbruchkosten:
                  Der Bonusbetrag wird für die Kosten des gänzlichen Abbruchs (bis zur Kellerdecke) eines thermisch und wirtschaftlich nicht mehr sanierbaren Wohngebäudes gewährt.

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                  • #10
                    Bonus für Sonnenenergie

                    Thermische Solaranlage:
                    Für Solaranlagen für die Warmwasserbereitung und Heizung sind nur Kollektoren förderbar, für die eine Produktzertifizierung einer anerkannten Prüfstelle nach der „Solar-Keymark“ – Richtlinie oder dem Austria Solar“ Gütesiegel vorliegt. Die installierte Kollektor-Aperturfläche (oder Brutto-Kollektorfläche x 90 %) der Solaranlage muss unabhängig vomVerwendungszweck mindestens 4 m2 umfassen. Eine Liste von geprüften Kollektortypen ist unter www.solarkeymark.org abrufbar. Pro Quadratmeter Kollektor-Aperturfläche sind 70 Liter
                    Speicherinhalt vorzusehen. Die Solaranlage ist mit Wärmemengenzähler auszustatten.
                    Photovoltaikanlage:

                    Die PV-Anlage muss dem Stand der Technik entsprechen und von einer befugten Fachkraft normgerecht montiert und installiert werden. Förderbar sind freistehende Anlagen, Aufdachanlagen sowie gebäudeintegrierte Photovoltaik–Anlagen. Die PV-Anlage muss auf
                    Eigengrund und in unmittelbarer Nähe des Förderobjektes errichtet werden.
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                    • #11
                      Bonus für Barrierefreiheit

                      Durch Vermeidung baulicher Barrieren wird die Zugänglichkeit und Benützbarkeit von Wohnungen verbessert.

                      Für die Zuerkennung des Bonus für Barrierefreiheit sind nachstehende Kriterien zu erfüllen:
                      Erschließung und barrierefreie Zugänglichkeit zum Haus- bzw. Wohnungseingang (Schwellenlos, Steigung < 6 %, Wegbreite mind. 120 cm).
                      Eingangsbereich/Eingangstüre (Türbreite mind. 90 cm (lichte Breite), Schwellenhöhe max. 2 cm).
                      Wohn-, Schlaf-, Koch-, Ess- und Sanitärräume müssen barrierefrei erreichbar sein.
                      Innerhalb der Wohnung ist der seitliche Abstand des Anfahrbereiches an der Türdrückerseite von 50 cm mind. bei der Wohnungseingangstür, der Tür zum Sanitärraum nach durchgeführter Anpassung und der Tür zu einem Aufenthaltsraum (Schlafraum) einzuhalten. Lichte Breite der Türen 80 cm (Wohnungseingangstüre 90 cm).
                      Für Wohnungseingangstüren ist ein Anfahrbereich an der Seite des Türbandes von 3,00 m² und an der dem Türband abgewandten Seite 1,80 m² vorzusehen. In allen anderen Fällen beidseits der Tür 1,80 m².
                      Barrierefreie Sanitärräume: Die Mindestgröße von barrierefreien Toilettenräumen beträgt 2,15 m x 1,65 m. Im Bereich der WC-Schale muss eine Bewegungsfläche mit einem Durchmesser von mind. 150 cm vorhanden sein. Der Abstand zwischen der WCSchale und einer der seitlich dazu angeordneten Wand muss mind. 90 cm betragen.
                      Sonstige Sanitärraume müssen die erforderliche Bewegungsfläche von Durchmesser 150 cm haben. Die Mindestgröße eines kombinierten barrierefreien Sanitärraumes mit Toilette, Waschbecken und Dusche beträgt 5,00 m². Türen dürfen nicht nach innen ausgeführt werden. Bei zu geringer Bewegungsfläche ist die spätere Anpassbarkeit durch Zusammenlegung von Bad/WC bzw. WC/Abstellraum vorzusehen. Zur späteren Entfernung vorgesehene Trennwände dürfen keine Installationen enthalten, durchgehender Estrich. Die konstruktive Vorbereitung der Wände für eine spätere
                      Anbringung von Haltegriffen bei Dusche, WC und Badewanne muss gegeben sein.

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                      • #12
                        Bonus für Elektromobilität

                        Gefördert wird die Anschaffung einer Wallbox/Heimladestation (normgerecht und in Österreich zugelassene AC und DC Ladeanlage). Ein Ladekabel alleine ist nicht förderfähig. Die Wallbox/Heimladestation muss von einem konzessionierten Elektroinstallateur installiert werden. Zur Wahrung der Versorgungsqualität müssen Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge mit Bemessungsleistungen ≥3,6 kVA vom Elektriker beim Netzbetreiber angemeldet werden und etwaige weitere Vorgaben des Netzbetreibers sind einzuhalten. Für die ordnungsgemäße Installation ist der entsprechende Nachweis von einem konzessionierten Elektroinstallateur vorzulegen.

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                        • #13
                          Bonus für Dachbegrünung

                          Als Beilage für die Förderung der Begrünungsmaßnahmen ist ein Gestaltungsplan für die Begrünung vorzulegen. Ein Detailschnitt des Dachsystem Aufbaus und eine Liste der Pflanzen die zur Begrünung verwendet werden sind vorzulegen

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                          • #14
                            Bonus für Jungfamiilie

                            Als Jungfamilie gelten:

                            ein Ehepaar mit oder ohne Kinder oder eine eingetragene Partnerschaft, wenn beide Ehegatten oder eingetragenen Partner das 35. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht vollendet haben;

                            Lebensgefährten, wenn beide das 35. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht vollendet haben und zumindest einer ein oder mehrere eigene oder adoptierte, haushaltszugehörige Kinder, für welche Familienbeihilfe bezogen wird, aufweist;

                            Alleinstehende, wenn sie das 35. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht vollendet haben und ein oder mehrere eigene oder adoptierte,
                            haushaltszugehörige Kinder, für welche Familienbeihilfe bezogen wird, aufweisen.

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                            • #15
                              Kinderbonus

                              Der Bonus wird für jedes Kind, welches im geförderten Objekt sein dringendes Wohnbedürfnis befriedigt und für das Familienbeihilfe bezogen wird, gewährt.

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