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Kärntner Baurecht

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  • Kärntner Baurecht

    Allgemeine Beschreibung


    Zuständigkeit:
    Für die Vollziehung des Baurechtes ist im Allgemeinen die Gemeinde, in der das Baugrundstück gelegen ist, zuständig. Innerhalb der Gemeinde besteht ein zweigliedriger Instanzenzug. Baubehörde erster Instanz ist grundsätzlich der Bürgermeister.

    Bauvorhaben nach der Kärntner Bauordnung:
    Die Kärntner Bauordnung unterscheidet zwischen

    - bewilligungsfreien, vom Anwendungsbereich der K-BO ausgenommenen Vorhaben (§ 2 K-BO),
    - bewilligungsfreien, mitteilungspflichtigen Bauvorhaben (§ 7 K-BO) und
    - bewilligungspflichtigen Bauvorhaben (§ 6 K-BO).

    Bewilligungsfreie, vom Anwendungsbereich der K-BO ausgenommene Bauvorhaben:
    Die in § 2 K-BO aufgezählten Bauvorhaben (zB vertikale Balkon- und Loggienverglasungen, Fahnenstangen bis zu 8 m Höhe, Markisen bis zu 40 m² Fläche, etc.) sind vom Anwendungsbereich der K-BO ausgenommen und damit bewilligungsfrei.

    Bewilligungsfreie, mitteilungspflichtige Bauvorhaben:
    Die in § 7 K-BO genannten Bauvorhaben (zB Errichtung von Gebäuden bis zu 25 m² Grundfläche und 3,50 m Höhe, Errichtung von Feuerungsanlagen mit Nennwärmeleistung bis zu 50 kW) sind baubewilligungsfrei, sie müssen jedoch vor ihrer Ausführung der Baubehörde schriftlich bekannt gegeben werden. Auch bewilligungsfreie Bauvorhaben müssen allerdings den Anforderungen des Flächenwidmungsplans, des Bebauungsplans, der Kärntner Bauvorschriften, etc. entsprechen und ist der Bauwerber für deren Einhaltung verantwortlich.

    Baubewilligungspflichtige Bauvorhaben:
    Gemäß § 6 K-BO sind die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen sowie die Änderung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen bewilligungspflichtig. Einer Baubewilligung bedürfen auch die Änderung der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, der Abbruch von Gebäuden sowie die Errichtung und die Änderung von zentralen Feuerungsanlagen mit einer Nennwärmeleistung über 50 kW.

    Mit der Ausführung bewilligungspflichtiger Bauvorhaben darf erst begonnen werden, wenn der Baubewilligungsbescheid rechtskräftig ist.

    Baubewilligungsverfahren:
    Über Anträge auf Erteilung einer Baubewilligung, die nicht schon im Vorprüfungsverfahren zurück- oder abzuweisen sind, hat die Behörde, zwingend eine mündliche Verhandlung unter Ladung sämtlicher Beteiligter (§ 16 Abs. 2 K-BO) durchzuführen, sofern nicht ein vereinfachtes Verfahren gemäß § 24 der K-BO 1996 zur Anwendung kommt.

    Vereinfachtes Baubewilligungsverfahren:
    Die K-BO sieht für Wohnbauten geringeren Ausmaßes ein vereinfachtes Verfahren vor, in dem von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden kann. Das vereinfachte Bauverfahren ist anzuwenden, wenn sich der Bauantrag auf ein Gebäude, einschließlich der zur Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen bezieht, das ausschließlich Wohnzwecken dient, höchstens zwei Vollgeschosse und höchstens vier Wohnungen aufweist.

    Baubeginn:
    Der Baubeginn eines bewilligungspflichten Vorhabens ist der Behörde spätestens innerhalb einer Woche schriftlich anzuzeigen.
    Die Baubewilligung erlischt, wenn nicht binnen zwei Jahren ab Rechtskraft des Bescheides mit der Ausführung begonnen wird (§ 21 Abs 1 K-BO).

    Bauausführung:
    Der Bewilligungswerber hat zur Koordination und Leitung der Ausführung von bewilligungspflichtigen Vorhaben einen Bauleiter/in zu bestellen und diesen der Behörde vor Beginn der Ausführung des Vorhabens bekanntzugeben. Der Bauleiter ist der Behörde gegenüber für die Einhaltung der Vorschriften des § 29 K-BO verantwortlich, er hat daher unter anderem dafür zu sorgen, dass bewilligungspflichtige Bauvorhaben nur von befugten Unternehmern ausgeführt werden.

    Bauvollendung:
    Wurde ein genehmigtes Bauvorhaben vollendet, ist dies der Behörde binnen einer Woche schriftlich zu melden.

    Gleichzeitig mit der Meldung sind der Baubehörde Bestätigungen der befugten Unternehmer über die ordnungsgemäße Ausführung des Bauvorhabens gemäß § 39 Abs. 2 K-BO 1996 (Ausführung des Vorhabens entsprechend der Baubewilligung einschließlich der ihr zugrunde liegenden Pläne, Berechnungen und Beschreibungen, nach den Bestimmungen der Kärntner Bauvorschriften, etc.), vorzulegen.
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