Allgemeines in Kürze
Gefördert werden Energiezentralen zur innerbetrieblichen Wärme- und Kälteversorgung, die eine Kombination von besonders innovativen und energieeffizienten Maßnahmen enthalten. Einreichen können alle Betriebe, sonstige unternehmerisch tätige Organisationen sowie Vereine und konfessionelle Einrichtungen. Die Förderung beträgt bis zu 45 % der förderungsfähigen Investitionsmehrkosten.
Was wird gefördert?
Gefördert werden Energiezentralen als innovative Kombination von Maßnahmen zur innerbetrieblichen Bereitstellung von Wärme- und Kälte, sowie die Errichtung von primären Verteilsystemen für Wärme und Kälte zur innerbetrieblichen Raumheizung und für Prozesse. Eine Energiezentrale muss im Rahmen eines Projekts eine Kombination aus mindestens drei der folgenden fünf Komponenten sein:
- Errichtung einer erneuerbaren Wärmeerzeugungsanlage oder einer klimafreundlichen Kältebereitstellungsanlage (Wärmepumpe, Biomassekessel, Anschluss an Fernwärme, klimafreundliche Kälteanlagen, Abwärmenutzung, Solarthermie).
- Errichtung einer Wärmerückgewinnung oder eines Free-Cooling-Systems.
- Errichtung oder Erweiterung von innerbetrieblichen primären Verteilnetzen.
- Optimierung der Energiebereitstellung/-verteilung (z.B. Heizungsoptimierung in Bestandsgebäuden, übergeordnete Mess-, Steuer- und Regelungstechnik über Stand der Technik, optimierte Speichersysteme inkl. Speicher- und Lastmanagement, Anergienetz, 3- oder 4-Leiter-Netz).
- Maßnahmen zur Sektorkopplung (z.B. Einbindung von eigenen Photovoltaikanlagen zum Betrieb von Wärme- oder Kälteerzeugern, Bereitstellung von Anlagen für den Regelenergiemarkt).
Bitte beachten Sie, dass diese Maßnahmen (z.B. „Power-to-X“-Anlagen, PV-Anlagen) nicht zu den förderunsgfähigen Investitionsanteilen
zählen!
Die spezifischen Förderungsvoraussetzungen für die einzelnen Komponenten einer Energiezentrale entnehmen Sie bitte den Informationsblättern für die jeweilige Technologie.
- Wärmepumpen müssen mit Strom aus erneuerbaren Energieträgern betrieben werden. Eine Erklärung zu den Nachweismöglichkeiten finden Sie im Kasten „Bestätigung über den Bezug von Strom aus ausschließlich erneuerbaren Energieträgern“ auf Seite 3. Darüber hinaus muss das eingesetzte Kältemittel ein GWP von weniger als 1.500 (bestimmt nach dem 5. IPCC-Sachstandsbericht) aufweisen.
Hinweis: In Gebieten, an denen die Möglichkeit zum Anschluss an eine hocheffiziente Fernwärmeversorgung möglich ist, sind Wärmepumpen oder Biomassekessel in Energiezentralen zur Wärme- und Kältebereitstellung nur unter der Voraussetzung förderungsfähig, dass
- eine Absage des örtlichen Nahwärmenetzbetreibers über die Möglichkeit zum Anschluss vorgelegt wird, oder
- eine plausible technische Begründung vorgelegt wird, warum ein Fernwärmeanschluss nicht möglich bzw. nicht sinnvoll ist (z.B. Temperaturniveau der Fernwärme nicht passend, Wärme-Kälte-Verbund, …).
Förderungsfähige Kosten
Gefördert werden nur jene Investitionsanteile (Anlagen, Montage und Planung) von Energiezentralen, welche in den
korrespondierenden Förderungsschwerpunkten
- Wärmepumpen,- Biomasse Einzelanlagen,
- Anschluss an Fernwärme,
- Klimatisieren und Kühlen,
- Energiesparmaßnahmen und Wärmerückgewinnungen oder
- Thermische Solaranlagen
der Umweltförderung im Inland für Einzelmaßnahmen als förderungsfähig definiert sind.
Was ist bei der Antragstellung zu beachten?
- Die Antragstellung muss vor der ersten rechtsverbindlichen Bestellung von Leistungen (ausgenommen Planungsleistungen), vor Lieferung, vor Baubeginn oder vor einer anderen Verpflichtung, die die Investition unumkehrbar macht, wobei der früheste dieser Zeitpunkte maßgebend ist, erfolgen.
- Die Projektkosten für das beantragte Projekt müssen mindestens 100.000 Euro betragen.
- Für die jeweiligen Technologien gelten die Voraussetzungen der jeweiligen Förderungsbereiche, sofern im gegenständlichen Informationsblatt keine davon abweichenden Bestimmungen angeführt sind.
- Privater Nutzen bzw. Wohnnutzen ist nicht förderungsfähig und wird anhand der versorgten Flächen anteilig von den förderungsfähigen Kosten in Abzug gebracht.
- Für die Förderung ist die erzielte CO2-Einsparung entscheidend. Dieser Wert wird im Zuge der Beurteilung Ihres Projektes von der Kommunalkredit Public Consulting ermittelt. Nähere Informationen dazu finden Sie auf www.umweltfoerderung.at/detailinfo (siehe Förderungsberechnung). Die mit dem beantragten Projekt verbundene jährliche Einsparung an CO2 muss mindestens 30 Tonnen betragen.
- Bitte beachten Sie, dass sämtliche Energieeffizienzmaßnahmen die dem § 5 Abs 1 Z 8 EEffG entsprechen und in Zusammenhang mit dem zu fördernden/geförderten Vorhaben stehen, § 27 Abs 4 Z 2 EEffG zur Gänze der Umweltförderung im Inland als strategische Maßnahme nach dem Bundes-Energieeffizienzgesetz (EEffG) angerechnet werden müssen. Eine Anrechnung durch Dritte ist auch anteilig ausgeschlossen.
- Bei Finanzierung der geförderten Maßnahme über Leasing, Mietkauf, Contracting oder einem ähnlichen Finanzierungsmodell stellen die im Projektdurchführungszeitraum getätigten Zahlungen abzüglich der darin enthaltenen Zinsen und Spesen die förderungsfähigen Kosten dar. Die geförderte Maßnahme muss im Eigentum des Förderungsnehmers sein bzw. in sein Eigentum übergehen.
- Mit Ihrem Förderungsantrag beantragen Sie gleichzeitig auch eine Förderung aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung EFRE. Die Möglichkeit einer Kofinanzierung aus EU-Mitteln wird im Zuge der Beurteilung geprüft. Nähere Informationen finden Sie unter: www.umweltfoerderung.at/efre
Wie hoch ist die Förderung?
Die Berechnung der Förderung erfolgt in Form eines Prozentsatzes von den förderungsfähigen Investitionsmehrkosten. Die Förderung wird in Form eines einmaligen, nicht rückzahlbaren Investitionskostenzuschusses vergeben.
Gefördert werden Energiezentralen zur innerbetrieblichen Wärme- und Kälteversorgung, die eine Kombination von besonders innovativen und energieeffizienten Maßnahmen enthalten. Einreichen können alle Betriebe, sonstige unternehmerisch tätige Organisationen sowie Vereine und konfessionelle Einrichtungen. Die Förderung beträgt bis zu 45 % der förderungsfähigen Investitionsmehrkosten.
Was wird gefördert?
Gefördert werden Energiezentralen als innovative Kombination von Maßnahmen zur innerbetrieblichen Bereitstellung von Wärme- und Kälte, sowie die Errichtung von primären Verteilsystemen für Wärme und Kälte zur innerbetrieblichen Raumheizung und für Prozesse. Eine Energiezentrale muss im Rahmen eines Projekts eine Kombination aus mindestens drei der folgenden fünf Komponenten sein:
- Errichtung einer erneuerbaren Wärmeerzeugungsanlage oder einer klimafreundlichen Kältebereitstellungsanlage (Wärmepumpe, Biomassekessel, Anschluss an Fernwärme, klimafreundliche Kälteanlagen, Abwärmenutzung, Solarthermie).
- Errichtung einer Wärmerückgewinnung oder eines Free-Cooling-Systems.
- Errichtung oder Erweiterung von innerbetrieblichen primären Verteilnetzen.
- Optimierung der Energiebereitstellung/-verteilung (z.B. Heizungsoptimierung in Bestandsgebäuden, übergeordnete Mess-, Steuer- und Regelungstechnik über Stand der Technik, optimierte Speichersysteme inkl. Speicher- und Lastmanagement, Anergienetz, 3- oder 4-Leiter-Netz).
- Maßnahmen zur Sektorkopplung (z.B. Einbindung von eigenen Photovoltaikanlagen zum Betrieb von Wärme- oder Kälteerzeugern, Bereitstellung von Anlagen für den Regelenergiemarkt).
Bitte beachten Sie, dass diese Maßnahmen (z.B. „Power-to-X“-Anlagen, PV-Anlagen) nicht zu den förderunsgfähigen Investitionsanteilen
zählen!
Die spezifischen Förderungsvoraussetzungen für die einzelnen Komponenten einer Energiezentrale entnehmen Sie bitte den Informationsblättern für die jeweilige Technologie.
- Wärmepumpen müssen mit Strom aus erneuerbaren Energieträgern betrieben werden. Eine Erklärung zu den Nachweismöglichkeiten finden Sie im Kasten „Bestätigung über den Bezug von Strom aus ausschließlich erneuerbaren Energieträgern“ auf Seite 3. Darüber hinaus muss das eingesetzte Kältemittel ein GWP von weniger als 1.500 (bestimmt nach dem 5. IPCC-Sachstandsbericht) aufweisen.
Hinweis: In Gebieten, an denen die Möglichkeit zum Anschluss an eine hocheffiziente Fernwärmeversorgung möglich ist, sind Wärmepumpen oder Biomassekessel in Energiezentralen zur Wärme- und Kältebereitstellung nur unter der Voraussetzung förderungsfähig, dass
- eine Absage des örtlichen Nahwärmenetzbetreibers über die Möglichkeit zum Anschluss vorgelegt wird, oder
- eine plausible technische Begründung vorgelegt wird, warum ein Fernwärmeanschluss nicht möglich bzw. nicht sinnvoll ist (z.B. Temperaturniveau der Fernwärme nicht passend, Wärme-Kälte-Verbund, …).
Förderungsfähige Kosten
Gefördert werden nur jene Investitionsanteile (Anlagen, Montage und Planung) von Energiezentralen, welche in den
korrespondierenden Förderungsschwerpunkten
- Wärmepumpen,- Biomasse Einzelanlagen,
- Anschluss an Fernwärme,
- Klimatisieren und Kühlen,
- Energiesparmaßnahmen und Wärmerückgewinnungen oder
- Thermische Solaranlagen
der Umweltförderung im Inland für Einzelmaßnahmen als förderungsfähig definiert sind.
Was ist bei der Antragstellung zu beachten?
- Die Antragstellung muss vor der ersten rechtsverbindlichen Bestellung von Leistungen (ausgenommen Planungsleistungen), vor Lieferung, vor Baubeginn oder vor einer anderen Verpflichtung, die die Investition unumkehrbar macht, wobei der früheste dieser Zeitpunkte maßgebend ist, erfolgen.
- Die Projektkosten für das beantragte Projekt müssen mindestens 100.000 Euro betragen.
- Für die jeweiligen Technologien gelten die Voraussetzungen der jeweiligen Förderungsbereiche, sofern im gegenständlichen Informationsblatt keine davon abweichenden Bestimmungen angeführt sind.
- Privater Nutzen bzw. Wohnnutzen ist nicht förderungsfähig und wird anhand der versorgten Flächen anteilig von den förderungsfähigen Kosten in Abzug gebracht.
- Für die Förderung ist die erzielte CO2-Einsparung entscheidend. Dieser Wert wird im Zuge der Beurteilung Ihres Projektes von der Kommunalkredit Public Consulting ermittelt. Nähere Informationen dazu finden Sie auf www.umweltfoerderung.at/detailinfo (siehe Förderungsberechnung). Die mit dem beantragten Projekt verbundene jährliche Einsparung an CO2 muss mindestens 30 Tonnen betragen.
- Bitte beachten Sie, dass sämtliche Energieeffizienzmaßnahmen die dem § 5 Abs 1 Z 8 EEffG entsprechen und in Zusammenhang mit dem zu fördernden/geförderten Vorhaben stehen, § 27 Abs 4 Z 2 EEffG zur Gänze der Umweltförderung im Inland als strategische Maßnahme nach dem Bundes-Energieeffizienzgesetz (EEffG) angerechnet werden müssen. Eine Anrechnung durch Dritte ist auch anteilig ausgeschlossen.
- Bei Finanzierung der geförderten Maßnahme über Leasing, Mietkauf, Contracting oder einem ähnlichen Finanzierungsmodell stellen die im Projektdurchführungszeitraum getätigten Zahlungen abzüglich der darin enthaltenen Zinsen und Spesen die förderungsfähigen Kosten dar. Die geförderte Maßnahme muss im Eigentum des Förderungsnehmers sein bzw. in sein Eigentum übergehen.
- Mit Ihrem Förderungsantrag beantragen Sie gleichzeitig auch eine Förderung aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung EFRE. Die Möglichkeit einer Kofinanzierung aus EU-Mitteln wird im Zuge der Beurteilung geprüft. Nähere Informationen finden Sie unter: www.umweltfoerderung.at/efre
Wie hoch ist die Förderung?
Die Berechnung der Förderung erfolgt in Form eines Prozentsatzes von den förderungsfähigen Investitionsmehrkosten. Die Förderung wird in Form eines einmaligen, nicht rückzahlbaren Investitionskostenzuschusses vergeben.
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