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Förderung - Energiezentralen zur innerbetrieblichen Wärme- und Kältebereitstellung

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  • Förderung - Energiezentralen zur innerbetrieblichen Wärme- und Kältebereitstellung

    Allgemeines in Kürze
    Gefördert werden Energiezentralen zur innerbetrieblichen Wärme- und Kälteversorgung, die eine Kombination von besonders innovativen und energieeffizienten Maßnahmen enthalten. Einreichen können alle Betriebe, sonstige unternehmerisch tätige Organisationen sowie Vereine und konfessionelle Einrichtungen. Die Förderung beträgt bis zu 45 % der förderungsfähigen Investitionsmehrkosten.

    Was wird gefördert?
    Gefördert werden Energiezentralen als innovative Kombination von Maßnahmen zur innerbetrieblichen Bereitstellung von Wärme- und Kälte, sowie die Errichtung von primären Verteilsystemen für Wärme und Kälte zur innerbetrieblichen Raumheizung und für Prozesse. Eine Energiezentrale muss im Rahmen eines Projekts eine Kombination aus mindestens drei der folgenden fünf Komponenten sein:

    - Errichtung einer erneuerbaren Wärmeerzeugungsanlage oder einer klimafreundlichen Kältebereitstellungsanlage (Wärmepumpe, Biomassekessel, Anschluss an Fernwärme, klimafreundliche Kälteanlagen, Abwärmenutzung, Solarthermie).
    - Errichtung einer Wärmerückgewinnung oder eines Free-Cooling-Systems.
    - Errichtung oder Erweiterung von innerbetrieblichen primären Verteilnetzen.
    - Optimierung der Energiebereitstellung/-verteilung (z.B. Heizungsoptimierung in Bestandsgebäuden, übergeordnete Mess-, Steuer- und Regelungstechnik über Stand der Technik, optimierte Speichersysteme inkl. Speicher- und Lastmanagement, Anergienetz, 3- oder 4-Leiter-Netz).
    - Maßnahmen zur Sektorkopplung (z.B. Einbindung von eigenen Photovoltaikanlagen zum Betrieb von Wärme- oder Kälteerzeugern, Bereitstellung von Anlagen für den Regelenergiemarkt).

    Bitte beachten Sie, dass diese Maßnahmen (z.B. „Power-to-X“-Anlagen, PV-Anlagen) nicht zu den förderunsgfähigen Investitionsanteilen
    zählen!
    Die spezifischen Förderungsvoraussetzungen für die einzelnen Komponenten einer Energiezentrale entnehmen Sie bitte den Informationsblättern für die jeweilige Technologie.
    - Wärmepumpen müssen mit Strom aus erneuerbaren Energieträgern betrieben werden. Eine Erklärung zu den Nachweismöglichkeiten finden Sie im Kasten „Bestätigung über den Bezug von Strom aus ausschließlich erneuerbaren Energieträgern“ auf Seite 3. Darüber hinaus muss das eingesetzte Kältemittel ein GWP von weniger als 1.500 (bestimmt nach dem 5. IPCC-Sachstandsbericht) aufweisen.
    Hinweis: In Gebieten, an denen die Möglichkeit zum Anschluss an eine hocheffiziente Fernwärmeversorgung möglich ist, sind Wärmepumpen oder Biomassekessel in Energiezentralen zur Wärme- und Kältebereitstellung nur unter der Voraussetzung förderungsfähig, dass
    - eine Absage des örtlichen Nahwärmenetzbetreibers über die Möglichkeit zum Anschluss vorgelegt wird, oder
    - eine plausible technische Begründung vorgelegt wird, warum ein Fernwärmeanschluss nicht möglich bzw. nicht sinnvoll ist (z.B. Temperaturniveau der Fernwärme nicht passend, Wärme-Kälte-Verbund, …).

    Förderungsfähige Kosten
    Gefördert werden nur jene Investitionsanteile (Anlagen, Montage und Planung) von Energiezentralen, welche in den
    korrespondierenden Förderungsschwerpunkten
    - Wärmepumpen,- Biomasse Einzelanlagen,
    - Anschluss an Fernwärme,
    - Klimatisieren und Kühlen,
    - Energiesparmaßnahmen und Wärmerückgewinnungen oder
    - Thermische Solaranlagen

    der Umweltförderung im Inland für Einzelmaßnahmen als förderungsfähig definiert sind.

    Was ist bei der Antragstellung zu beachten?
    - Die Antragstellung muss vor der ersten rechtsverbindlichen Bestellung von Leistungen (ausgenommen Planungsleistungen), vor Lieferung, vor Baubeginn oder vor einer anderen Verpflichtung, die die Investition unumkehrbar macht, wobei der früheste dieser Zeitpunkte maßgebend ist, erfolgen.
    - Die Projektkosten für das beantragte Projekt müssen mindestens 100.000 Euro betragen.
    - Für die jeweiligen Technologien gelten die Voraussetzungen der jeweiligen Förderungsbereiche, sofern im gegenständlichen Informationsblatt keine davon abweichenden Bestimmungen angeführt sind.
    - Privater Nutzen bzw. Wohnnutzen ist nicht förderungsfähig und wird anhand der versorgten Flächen anteilig von den förderungsfähigen Kosten in Abzug gebracht.
    - Für die Förderung ist die erzielte CO2-Einsparung entscheidend. Dieser Wert wird im Zuge der Beurteilung Ihres Projektes von der Kommunalkredit Public Consulting ermittelt. Nähere Informationen dazu finden Sie auf www.umweltfoerderung.at/detailinfo (siehe Förderungsberechnung). Die mit dem beantragten Projekt verbundene jährliche Einsparung an CO2 muss mindestens 30 Tonnen betragen.
    - Bitte beachten Sie, dass sämtliche Energieeffizienzmaßnahmen die dem § 5 Abs 1 Z 8 EEffG entsprechen und in Zusammenhang mit dem zu fördernden/geförderten Vorhaben stehen, § 27 Abs 4 Z 2 EEffG zur Gänze der Umweltförderung im Inland als strategische Maßnahme nach dem Bundes-Energieeffizienzgesetz (EEffG) angerechnet werden müssen. Eine Anrechnung durch Dritte ist auch anteilig ausgeschlossen.
    - Bei Finanzierung der geförderten Maßnahme über Leasing, Mietkauf, Contracting oder einem ähnlichen Finanzierungsmodell stellen die im Projektdurchführungszeitraum getätigten Zahlungen abzüglich der darin enthaltenen Zinsen und Spesen die förderungsfähigen Kosten dar. Die geförderte Maßnahme muss im Eigentum des Förderungsnehmers sein bzw. in sein Eigentum übergehen.
    - Mit Ihrem Förderungsantrag beantragen Sie gleichzeitig auch eine Förderung aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung EFRE. Die Möglichkeit einer Kofinanzierung aus EU-Mitteln wird im Zuge der Beurteilung geprüft. Nähere Informationen finden Sie unter: www.umweltfoerderung.at/efre

    Wie hoch ist die Förderung?
    Die Berechnung der Förderung erfolgt in Form eines Prozentsatzes von den förderungsfähigen Investitionsmehrkosten. Die Förderung wird in Form eines einmaligen, nicht rückzahlbaren Investitionskostenzuschusses vergeben.
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  • #2
    Energiezentrale

    Energiezentralen

    Förderungsbasis
    Investitionsmehrkosten für die Umweltinvestition:
    Förderungsfähige Kosten abzüglich Kosten für eine leistungsgleiche herkömmliche (fossile) Wärme- bzw. Kältebereitstellungsanlage.
    Anteile für private Nutzung bzw. Wohnnutzung werden abgezogen
    Förderungssatz 30 % der Förderungsbasis

    Zuschlagsmöglichkeiten
    5 % für kleine und mittlere Unternehmen sowie für Nicht-Wettbewerbsteilnehmer
    5 % (max. 10.000 Euro) für EMAS zertifizierte Unternehmen
    5 % Nachhaltigkeitszuschlag bei Biomasse-Einzelanlagen:

    Voraussetzung ist der Einsatz von mindestens 80 % regional aufgebrachtem Waldhackgut aus einem Einzugsbereich bis 50 km. Dazu zählen Rundholz und Astmaterial ohne vorhergehende Bearbeitung, das im Zuge der forstlichen Bewirtschaftung auf Flächen, die Wald im Sinne des Forstgesetzes darstellen, gewonnen wurde sowie Hackgut von Kurzumtriebsflächen und dergleichen. Nicht als Waldhackgut gelten Nebenprodukte aus der
    Holzver- und -bearbeitung (Späne, Spreißel, Rinde, Sägemehl etc.) sowie Flurgehölze, Holz aus Pflegemaßnahmen entlang von Straßen und dergleichen. Der Mindesteinsatz beträgt 80 % bezogen auf den energetischen Gesamtbiomasseeinsatz in MWh und ist in den Betriebsberichten nachzuweisen. Die Inanspruchnahme von Zuschlägen ist bis zur beihilfenrechtlichen Höchstgrenze möglich.

    Maximale Förderung
    900 Euro pro eingesparter Tonne CO2 bzw. benötigte Investitionsförderung gemäß Online-Antrag
    Die Förderungsobergrenze pro Projekt beträgt maximal 4,5 Mio. Euro.
    Weiterführende Informationen finden Sie im Informationsblatt Förderungsberechnung unter:
    http://www.umweltfoerderung.at/uploa...berechnung.pdf
    Beihilfenrechtliche Grundlage für die Vergabe dieser Förderung bilden die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung
    (AGVO) bzw. die Agrarische Freistellungsverordnung sowie die Förderungsrichtlinien 2015 für die Umweltförderung im Inland.

    Welche Unterlagen sind bei der Antragstellung erforderlich?
    Die nachfolgende Checkliste gibt Ihnen einen Überblick über die für die Antragstellung und Bearbeitung Ihres Antrages
    notwendigen Unterlagen. Beachten Sie, dass Sie die Unterlagen in elektronischer Form für den Online-Antrag
    brauchen. Formularvorlagen finden Sie unter www.umweltfoerderung.at/energiezentralen.
    Für den Betrieb der Wärmepumpe ist der Nachweis über den Einsatz von Strom aus ausschließlich erneuerbaren
    Energieträgern auf eine der folgenden Arten zu erbringen:
    - Wird der Strom aus erneuerbaren Energieträgern zugekauft:
    o Stromliefervertrag mit einem der Energieversorger, die taxativ im jeweils aktuellsten Stromkennzeichnungsbericht der e-control (Tabelle „Stromkennzeichnungen der evaluierten Lieferanten im
    Vergleich“) als „Grünstromanbieter“ angeführt werden oder
    o Formular „Bestätigung des Strombezugs aus erneuerbaren Energieträgern (EET)“, welches vom
    Energieversorgungsunternehmen zu bestätigen ist
    - Wird der Strom hauptsächlich aus einer eigenen stromproduzierenden Anlage (z. B. PV-Anlage) bezogen, ist ein geeigneter Nachweis (Rechnung der Anlage) vorzulegen. Mit dieser Anlage muss der Jahresbedarf der Wärmepumpenanlage abgedeckt werden können.
    Im Falle einer Contracting- oder Leasingfinanzierung ist der entsprechende Vertrag (bzw. vorläufiger Entwurf) vorzulegen und ein Nachweis über bereits bezahlte Raten zu führen.
    Projektänderungen gegenüber den Angaben bei Antragstellung sind umgehend, schriftlich und vor Genehmigung bekannt zu geben.
    Zum Zeitpunkt der Endabrechnung ist zum Nachweis der Angemessenheit der Kosten für die wesentlichen Anlagenteile und Kostenpositionen jeweils mindestens ein Vergleichsangebot vorzulegen. Bei verbundenen Unternehmen und
    Partnerunternehmen als Lieferanten sowie im Fall von personellen Identitäten von Organen und Gesellschaftern
    zwischen Auftraggeber und AuftragnehmerIn, oder anderen Möglichkeiten zur Einflussnahme auf geschäftliche
    Entscheidungen des Auftraggebers müssen drei Vergleichsangebote (insgesamt vier Preisauskünfte) von vom
    Förderungswerber/der Förderungswerberin unabhängigen Anbietern vorgelegt werden. Diese Verpflichtungen gelten
    für alle wesentlichen Anlagenteile und Kostenpositionen und zusätzlich für Leistungen, deren Kosten mehr als
    10.000 Euro und gleichzeitig mehr als 5 % der genehmigten Projektkosten betragen

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    • #3
      Wärmerückgewinnung bei kälte- und lüftungsanlagen wird um umluftsysteme erweitert

      Ergänzend zu den Energiezentralen wird der Förderungsbereich für Wärmerückgewinnungen bis zu 100 kW bei Kälte- und Lüftungsanlagen um das Förderungsangebot für Umluftsysteme erweitert und zukünftig einfacher anhand eines Pauschalsatzes (600 Euro pro 1.000 m²/h) gefördert.

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