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Energiesparen im Betrieb - Förderungen

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  • Energiesparen im Betrieb - Förderungen

    Welche Maßnahmen fürs Energiesparen in Unternehmen werden eigentlich gefördert?

  • #2
    Gefördert werden Maßnahmen zur effizienten Nutzung von Energie bei gewerblichen und industriellen Produktionsprozessen sowie in bestehenden Gebäuden, Wärmerückgewinnungen und Beleuchtungsoptimierungen (z.B.
    Straßenbeleuchtung).

    Einreichen können alle Betriebe, sonstige unternehmerisch tätige Organisationen sowie Vereine und konfessionelle Einrichtungen. Die Förderung beträgt bis zu 35 % der förderungsfähigen Investitionsmehrkosten. Bitte beachten Sie, dass der Zeitpunkt der Antragstellung bei Wärmerückgewinnungen von deren Art und Leistung abhängt.

    Was wird gefördert?

    • Wärmerückgewinnung von Kälteanlagen (Kühl- und Tiefkühlanlagen sowie Prozesskälteanlagen, Wärme-KälteVerbundsysteme) und von Lüftungsanlagen (Nutzung der Wärme aus Abluft zur Erwärmung von Raumluft)

    • Andere Wärmerückgewinnungen bzw. Nutzung von bisher ungenutzten Wärmeströmen (z.B.
    Druckluftkompressoren, Industrieprozessen, Abwärme aus Abwässern) sowie Wärmepumpen zur Erschließung von
    Niedertemperaturabwärme

    • Heizungsoptimierung in Bestandsgebäuden (Nachrüstung Abluftwärmerückgewinnung, Drehzahlregelungen,
    effiziente Pumpen, Steuerungstechnik) mit mindestens 10 % Energieeinsparung

    • Optimierung von fossilen Prozesswärmeerzeugern (sofern eine Umstellung auf erneuerbare Energieträger nicht
    möglich ist)

    • Beleuchtungsoptimierung in Bestandsgebäuden durch Einbau von Vorschaltgeräten und sensorgeführte Regelung
    mit mindestens 10 % Energieeinsparung

    • Beleuchtungsoptimierung (z.B. Straßen- und Außenbeleuchtung)

    • Effizienzsteigerungen bei industriellen Prozessen und Anlagen mit einem maßgeblichen technologischen und
    ökologischen Unterschied zur Bestandsanlage

    Die Optimierung der Gebäudehülle wird ebenso gefördert.


    Für Betriebe in Kärnten gibt es eine eigene Beratungsförderung, bei der bis zu 2/3 der Beratungskosten übernommen werden (ÖKOFIT)

    Wenn Sie Interesse haben, dann rufen Sie einfach an. 0650/92787417
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    • #3
      Beratung hoch gefördert

      Das Land Kärnten (Abt. 8 Umwelt) fördert Beratungsleistungen für Betriebe im Energie- und Umweltbereich sehr hoch. Fast 70% der Beratungskosten werden abgedeckt. So kann sich jedes Unternehmen genau informieren und entsprechende Projekte bestmöglich vorbereiten.

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      • #4
        Betriebliche Umweltförderungen

        Betriebe werden auch bei folgenden Maßnahmen gefördert

        Energetische Nutzung biogener Roh- und Reststoffe: Maßnahmen zur thermischen Behandlung und zur Vergärung von Abfällen biogenen Ursprungs sowie Maßnahmen zur Substitution fossiler Brennstoffe durch Sekundärbrennstoffe mit biogenem Anteil werden gefördert.

        Rohstoffmanagement in Betrieben: Förderungsmittel für das Rohstoffmanagement werden für alle Unternehmen und sonstige unternehmerisch tätige Organisationen bereitgestellt.

        Solarthermie - Solare Großanlagen: Gefördert wird die Errichtung von Demonstrations-Anlagen mit einer erforderlichen Mindestgröße von 100 m² (außer Themenfeld 5: ab 50 m² )

        Photovoltaik in der Land- und Forstwirtschaft: Gefördert werden neu installierte, im Netzparallelbetrieb geführte Photovoltaik-Anlagen größer 5 kWpeak und bis inklusive der Fördergrenze von 50 kWpeak. Einreichen können alle österreichischen land- und forstwirtschaftlichen Betriebe. Pro AntragstellerIn (pro Betriebsnummer) kann für maximal 50kWpeak Förderung angesucht werden.

        Zur Bereitstellung von Heizwärme und/oder Warmwasser ≥100kwth: Gefördert werden elektrisch betriebene Wärmepumpen ab 100 kW Nennwärmeleistung mit Umgebungswärme als Wärmequelle, die zur überwiegenden Bereitstellung von Heizwärme, Warmwasser bzw. Prozesswärme oder die Versorgung von Wärmenetzen (zum Beispiel Wasser/Wasser oder Sole/Wasser-Wärmepumpen) verwendet werden. (Quelle: www.kommunalkredit.at)

        Gefördert werden Maßnahmen zur effizienten Nutzung von Energie bei gewerblichen und industriellen Produktionsprozessen sowie in bestehenden Gebäuden, Wärmerückgewinnungen und Beleuchtungsoptimierungen (z.B. Straßenbeleuchtung).
        Förderung: bis zu 35 % der förderungsfähigen Investitionsmehrkosten

        Um KMUs zur Implementierung von Energiemanagementsystemen anzuregen, wurde ein Förderprogramm des BMNT gestartet. Gefördert werden:
        Externe Beratungsleistungen zur Erstellung eines Energiemanagementsystems und Zertifizierungsleistungen (50%)
        Zusätzlich nachweisbare externe Schulungskosten (50%)
        Investitionskosten z.B. für Messequipment (30%)

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        • #5
          Gesetzliche Vorgaben

          Einige gesetzliche Vorgaben geben den Rahmen rund um betriebliche Energieeffizienz vor.

          Energieeffizienzgesetz
          Große Unternehmen müssen mindestens alle vier Jahre externe Energieaudits durchführen oder Energie- (EN 16001 oder ISO 50001) oder Umweltmanagementsystem (EMAS oder ISO 14001 oder gleichwertige anerkannte Systeme) einführen (welches regelmäßige interne oder externe Energieaudits umfassen muss).

          Vorschriften für Dampfkessel
          Dampfkesselbetriebsgesetz: Das Gesetz regelt u.a. die Beaufsichtigung von Dampfkessel und enthält Vorgaben an Betriebswärter: Die Betriebswärter sind u.a. verpflichtet, für den sicheren und ordnungsgemäßen und - im Rahmen ihrer Möglichkeiten - für einen energieeffizienten Betrieb der von ihnen bedienten Dampfkesseln oder Wärmekraftmaschinen zu sorgen.
          Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen enthält u.a. die Pflicht zur Anwendung der besten verfügbaren Technik ab dem Tag der Veröffentlichung durch die EU und Emissionsgrenzwerte für Kesselanlagen.
          Druckgeräteüberwachungsverordnung: Laut dieser Verordnung ist die Dokumentation zu Druckgeräten (Konformitätserklärungen, Bescheinigungen, Betriebsanleitungen, Befunde, Prüfbuch) den Prüfstellen zur Verfügung zu stellen.

          Vorschriften für Kälteanlagen
          Kälteanlagenverordnung: Diese Verordnung gilt für Kälteanlagen mit einem Füllgewicht des Kältemittels von mehr als 1,5 kg. Neben Bestimmungen zur Kennzeichnung der Anlagen (z.B. Baujahr, Füllgewicht, Kälteleistung, Baujahr) enthält es auch die Vorgabe zur Führung eines Prüfbuchs und die Bestimmung zur jährlich wiederkehrenden Prüfung.

          Weitere Bestimmungen
          Heizungs- und Klimaanlagengesetze der Länder enthalten Pflichten zur regelmäßigen Überprüfungen der Anlagen und Grenzwerte.
          Luftreinhalteverordnungen oder -gesetze der Länder enthalten Abgasverluste, Grenzwerte für Luftschadstoffe, Überprüfungspflichten für Heizungsanlagen und Mindestdämmdicken für Rohre und Armaturen.

          Bauverordnungen der Länder verweisen auf die „OIB RL 6: Energieeinsparung und Wärmeschutz“. Diese enthält Anforderungen an Energiekennzahlen bei Neubau und größerer Renovierung für Wohn und Nicht-Wohngebäude und Anforderungen an wärmeübertragende Bauteile und weitere Anforderungen an Teile des gebäudetechnischen Systems.

          Kärntner Heizungsanlagengesetz: https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFa...ummer=20000257

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