Umfassende Sanierungen
Allgemeines in Kürze
Gefördert werden Maßnahmen zur Verbesserung des Wärmeschutzes von betrieblich genutzten Gebäuden, die älter als 20 Jahre sind. Einreichen können alle Betriebe, sonstige unternehmerisch tätige Organisationen sowie Vereine und konfessionelle Einrichtungen. Die Förderungshöhe ist abhängig von der Sanierungsqualität und beträgt bis zu 50 % der förderungsfähigen Kosten.
Was wird gefördert?
Gefördert wird die Verbesserung des Wärmeschutzes von betrieblich genutzten Gebäuden. Zweck der Förderung ist
die Reduktion des Energieverbrauchs sowie die Reduktion von Treibhausgasemissionen. Das betroffene Gebäude muss
älter als 20 Jahre sein. Das Datum der Baubewilligung muss vor dem 01.01.2000 liegen.
Förderfähige Kosten
Zur Ermittlung der Förderung werden die Kosten für Material, Montage und Planung für das thermische Gebäudesanierungsprojekt anerkannt:
Förderungsfähige Projektteile
- Dämmung der Außenwände
- Dämmung der obersten Geschossdecke bzw. des Daches
- Dämmung der untersten Geschossdecke bzw. des Kellerbodens
- Sanierung bzw. Austausch der Fenster und Außentüren
- Lüftungsgeräte mit Wärmerückgewinnung
- Außenliegende Verschattungssysteme zur Reduzierung des Kühlbedarfs des Gebäudes
- hinterlüftete Fassadensysteme (bis zu maximal 150 Euro/m² Investitionskosten)
- hinterlüftete Fassadenschalungen (bis zu maximal 100 Euro/m² Investitionskosten)
- Fassadenbegrünung (bis zu maximal 150 Euro/m² Investitionskosten)
- Extensive Dachbegrünung
Nicht förderungsfähige Projekte oder Projektteile
- Innenausbauten
- Dämmstoffe, die klimaschädliche Substanzen (HFCKW, SF6, HFKW oder FKW) enthalten bzw. mit deren Hilfe hergestellt wurden
- Neukonstruktion von Balkonen und Dachstühlen
- Dämmungen und Estrich zwischen beheizten Geschossen
- Dacheindeckungen
- Dachgeschoßausbauten ohne Sanierung des Bestandes
- Sanitär-, Heizungs- und Elektroinstallationen
- Lüftungskanäle des Lüftungssystems
Eine detaillierte Auflistung der förderungsfähigen Projektteile finden Sie in den FAQs auf unserer Homepage.
Was ist bei der Antragstellung zu beachten?
Die Antragstellung muss vor der ersten rechtsverbindlichen Bestellung von Leistungen (ausgenommen Planungsleistungen), vor Lieferung, vor Baubeginn oder vor einer anderen Verpflichtung, die die Investition unumkehrbar macht, wobei der früheste dieser Zeitpunkte maßgebend ist, erfolgen.
Bitte beachten Sie, dass sämtliche Energieeffizienzmaßnahmen die dem § 5 Abs 1 Z 8 EEffG entsprechen und in Zusammenhang mit dem zu fördernden/geförderten Vorhaben stehen, gemäß § 27 Abs 4 Z 2 EEffG zur Gänze der Umweltförderung im Inland als strategische Maßnahme nach dem Bundes-Energieeffizienzgesetz (EEffG) angerechnet werden müssen. Eine Anrechnung durch Dritte ist auch anteilig ausgeschlossen. Bei Finanzierung der geförderten Maßnahme über Leasing, Mietkauf, Contracting oder einem ähnlichen Finanzierungsmodell stellen die im Projektdurchführungszeitraum getätigten Zahlungen abzüglich der darin enthaltenen Zinsen und Spesen die förderungsfähigen Kosten dar. Die geförderte Maßnahme muss im Eigentum des Förderungsnehmers sein bzw. in sein Eigentum übergehen. Mit Ihrem Förderungsantrag beantragen Sie gleichzeitig auch eine Förderung aus dem Europäischen Fonds für
regionale Entwicklung EFRE. Die Möglichkeit einer Kofinanzierung aus EU-Mitteln wird im Zuge der Beurteilung geprüft.
Nähere Informationen finden Sie unter: www.umweltfoerderung.at/efre
Wie hoch ist die Förderung?
Die Förderungshöhe orientiert sich an der Sanierungsqualität. Voraussetzung für eine Förderung ist
a) die Unterschreitung der Anforderungen für den Heizwärmebedarf gemäß Richtlinie 6 des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB-Richtlinie 6, Stand 2015 oder 2019), oder
b) die Reduktion des Heizenergiebedarfes gegenüber dem Bestand um mindestens 50 %.
a) Umfassende Sanierung zur Unterschreitung der OIB-Anforderungen
Der Heizwärmebedarf (HWB Ref,RK) sowie der Gesamt-Energieeffizienzfaktor (fGEE) muss folgende Anforderungen
unterschreiten. Die zur Berechnung erforderlichen Zahlenwerte entnehmen Sie bitte dem Energieausweis für Ihr
Gebäude nach Sanierung. Anforderung an an HWB Ref,RK und fGEE für das sanierte
Gebäude Förderungssatz
HWB Ref,RK ≤ 22 x (1+2,5 / lc) x Hcorr und fGEE ≤ 0,90 30 % der Förderungsbasis1
1) Förderungsbasis sind die Investitionsmehrkosten für die Umweltinvestition HWB Ref,RK jährlicher referenzierte Heizwärmebedarf des sanierten Gebäudes laut Energieausweis [kWh/m²a] fGEE Gesamt-Energieeffizienzfaktor des sanierten Gebäudes laut Energieausweis lc charakteristische Länge des sanierten Gebäudes laut Energieausweis Hcorr Höhenkorrektur-Faktor berücksichtigt eine von 3 m abweichende Geschoßhöhe (Hcorr = 1 bei 3 m Bruttogeschoßhöhe)
Hcorr = Vbr / (3 x BGF)
Vbr = konditioniertes Brutto-Volumen [m³] (laut Energieausweis)
BGF = konditionierte Brutto-Grundfläche [m²] (laut Energieausweis)
b) Umfassende Sanierung zur signifikanten Reduktion des Heizenergiebedarfes
Gefördert werden Sanierungsvorhaben, die zu einer signifikanten Reduktion des Heizenergiebedarfes gegenüber dem
unsanierten Zustand führen.
erforderliche Reduktion gegenüber Heizwärmebedarf des unsanierten Zustands (HWB Ref,RK)
Förderungssatz
- HWB Ref,RK ≥ 50 % 15 % der Förderungsbasis1
- HWB Ref,RK ≥ 25 %, bei denkmalgeschützten Gebäuden
1) Förderungsbasis sind die Investitionsmehrkosten für die Umweltinvestition
c) Zuschlagsmöglichkeiten
+ 10 % für Klein- und Kleinstunternehmen sowie Vereine und konfessionelle Einrichtungen
+ 5 % für mittlere Unternehmen
+ 10 % beim Einsatz von zumindest 25 % Dämmstoffen aus nachwachsenden Rohstoffen
+ 5 % für die Fassadenbegrünung von zumindest 25 % der Fassadenflächen oder
extensive Dachbegrünung von zumindest 50 % der Dachflächen
+ 5 % für Gebäude welche im Ortskern (Bauland Kerngebiet) liegen
+ 5 % (max. 10.000 Euro) für EMAS zertifizierte Unternehmen
Die Inanspruchnahme von Zuschlägen ist bis zur beihilfenrechtlichen Höchstgrenze möglich. Großunternehmen können einen Förderungssatz bis zu 30
%, mittlere Unternehmen bis zu 40 % und kleine Unternehmen bis zu 50 % erzielen.
Weiterführende Informationen finden Sie im Informationsblatt Förderungsberechnung unter: http://www.umweltfoerderung.at/uploa...berechnung.pdf
Beihilfenrechtliche Grundlage für die Vergabe dieser Förderung bilden die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (Vo (EU) 651/2014) bzw. die Agrarische Freistellungsverordnung sowie die Förderungsrichtlinien 2015 für die Umweltförderung im Inland. Die Berechnung der Förderung erfolgt in Form eines Förderungssatzes bezogen auf die förderungsfähigen Kosten der Umweltinvestition. Gebäudeerweiterungen und Anteile für die private Nutzung werden abgezogen. Die Förderung wird nach Umsetzung des Projekts in Form eines einmaligen, nicht rückzahlbaren Investitionskostenzuschusses vergeben.
Die Förderung ist mit 1,00 Euro pro jährlich reduzierter kWh Heizwärmebedarf bzw. der benötigten Investitionsförderung gemäß Online-Antrag begrenzt. Die Förderungsobergrenze pro Projekt beträgt maximal 4,5 Mio. Euro. Umgang mit sonstigen Gebäuden (Produktionshallen, Lagerhallen udgl.) Energieausweise für Produktionshallen, Lagerhallen udgl. (Gebäudekategorie 13 - sonstige Gebäude) sind auf Grundlage der am ehesten zutreffenden Gebäudekategorie (Kat. 1-12 nach OIB RL6 / 15 bzw.4-12 nach OIB Rl 6 / 19) zu ermitteln. Die Soll-Innentemperatur der Energieausweise ist den tatsächlichen Gegebenheiten anzupassen sowie eine separate Berechnung der internen Gewinne (Qih) vorzulegen.
Nähere Informationen finden Sie in den FAQs.
Denkmalgeschützte Gebäude
Maßnahmen an denkmalgeschützten Gebäuden müssen mit dem Bundesdenkmalamt abgestimmt sein. Zum Nachweis ist
die Bestätigung des Bundesdenkmalamtes, anhand des dort aufliegenden Formblatts „Denkmalschutz Sanierungsoffensive“ zu übermitteln.
Beihilfenrechtliche Grundlage für die Vergabe dieser Förderung bilden die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung
(AGVO) bzw. die Agrarische Freistellungsverordnung sowie die Förderungsrichtlinien 2015 für die Umweltförderung im
Inland.
Welche Unterlagen sind bei der Antragstellung erforderlich?
Die nachfolgende Checkliste gibt Ihnen einen Überblick über die für die Antragstellung und Bearbeitung Ihres Antrages
notwendigen Unterlagen. Beachten Sie, dass Sie die Unterlagen in elektronischer Form für den Online-Antrag
brauchen. Den Online-Antrag finden Sie unter www.sanierung20.at.
Allgemeines in Kürze
Gefördert werden Maßnahmen zur Verbesserung des Wärmeschutzes von betrieblich genutzten Gebäuden, die älter als 20 Jahre sind. Einreichen können alle Betriebe, sonstige unternehmerisch tätige Organisationen sowie Vereine und konfessionelle Einrichtungen. Die Förderungshöhe ist abhängig von der Sanierungsqualität und beträgt bis zu 50 % der förderungsfähigen Kosten.
Was wird gefördert?
Gefördert wird die Verbesserung des Wärmeschutzes von betrieblich genutzten Gebäuden. Zweck der Förderung ist
die Reduktion des Energieverbrauchs sowie die Reduktion von Treibhausgasemissionen. Das betroffene Gebäude muss
älter als 20 Jahre sein. Das Datum der Baubewilligung muss vor dem 01.01.2000 liegen.
Förderfähige Kosten
Zur Ermittlung der Förderung werden die Kosten für Material, Montage und Planung für das thermische Gebäudesanierungsprojekt anerkannt:
Förderungsfähige Projektteile
- Dämmung der Außenwände
- Dämmung der obersten Geschossdecke bzw. des Daches
- Dämmung der untersten Geschossdecke bzw. des Kellerbodens
- Sanierung bzw. Austausch der Fenster und Außentüren
- Lüftungsgeräte mit Wärmerückgewinnung
- Außenliegende Verschattungssysteme zur Reduzierung des Kühlbedarfs des Gebäudes
- hinterlüftete Fassadensysteme (bis zu maximal 150 Euro/m² Investitionskosten)
- hinterlüftete Fassadenschalungen (bis zu maximal 100 Euro/m² Investitionskosten)
- Fassadenbegrünung (bis zu maximal 150 Euro/m² Investitionskosten)
- Extensive Dachbegrünung
Nicht förderungsfähige Projekte oder Projektteile
- Innenausbauten
- Dämmstoffe, die klimaschädliche Substanzen (HFCKW, SF6, HFKW oder FKW) enthalten bzw. mit deren Hilfe hergestellt wurden
- Neukonstruktion von Balkonen und Dachstühlen
- Dämmungen und Estrich zwischen beheizten Geschossen
- Dacheindeckungen
- Dachgeschoßausbauten ohne Sanierung des Bestandes
- Sanitär-, Heizungs- und Elektroinstallationen
- Lüftungskanäle des Lüftungssystems
Eine detaillierte Auflistung der förderungsfähigen Projektteile finden Sie in den FAQs auf unserer Homepage.
Was ist bei der Antragstellung zu beachten?
Die Antragstellung muss vor der ersten rechtsverbindlichen Bestellung von Leistungen (ausgenommen Planungsleistungen), vor Lieferung, vor Baubeginn oder vor einer anderen Verpflichtung, die die Investition unumkehrbar macht, wobei der früheste dieser Zeitpunkte maßgebend ist, erfolgen.
Bitte beachten Sie, dass sämtliche Energieeffizienzmaßnahmen die dem § 5 Abs 1 Z 8 EEffG entsprechen und in Zusammenhang mit dem zu fördernden/geförderten Vorhaben stehen, gemäß § 27 Abs 4 Z 2 EEffG zur Gänze der Umweltförderung im Inland als strategische Maßnahme nach dem Bundes-Energieeffizienzgesetz (EEffG) angerechnet werden müssen. Eine Anrechnung durch Dritte ist auch anteilig ausgeschlossen. Bei Finanzierung der geförderten Maßnahme über Leasing, Mietkauf, Contracting oder einem ähnlichen Finanzierungsmodell stellen die im Projektdurchführungszeitraum getätigten Zahlungen abzüglich der darin enthaltenen Zinsen und Spesen die förderungsfähigen Kosten dar. Die geförderte Maßnahme muss im Eigentum des Förderungsnehmers sein bzw. in sein Eigentum übergehen. Mit Ihrem Förderungsantrag beantragen Sie gleichzeitig auch eine Förderung aus dem Europäischen Fonds für
regionale Entwicklung EFRE. Die Möglichkeit einer Kofinanzierung aus EU-Mitteln wird im Zuge der Beurteilung geprüft.
Nähere Informationen finden Sie unter: www.umweltfoerderung.at/efre
Wie hoch ist die Förderung?
Die Förderungshöhe orientiert sich an der Sanierungsqualität. Voraussetzung für eine Förderung ist
a) die Unterschreitung der Anforderungen für den Heizwärmebedarf gemäß Richtlinie 6 des Österreichischen Instituts für Bautechnik (OIB-Richtlinie 6, Stand 2015 oder 2019), oder
b) die Reduktion des Heizenergiebedarfes gegenüber dem Bestand um mindestens 50 %.
a) Umfassende Sanierung zur Unterschreitung der OIB-Anforderungen
Der Heizwärmebedarf (HWB Ref,RK) sowie der Gesamt-Energieeffizienzfaktor (fGEE) muss folgende Anforderungen
unterschreiten. Die zur Berechnung erforderlichen Zahlenwerte entnehmen Sie bitte dem Energieausweis für Ihr
Gebäude nach Sanierung. Anforderung an an HWB Ref,RK und fGEE für das sanierte
Gebäude Förderungssatz
HWB Ref,RK ≤ 22 x (1+2,5 / lc) x Hcorr und fGEE ≤ 0,90 30 % der Förderungsbasis1
1) Förderungsbasis sind die Investitionsmehrkosten für die Umweltinvestition HWB Ref,RK jährlicher referenzierte Heizwärmebedarf des sanierten Gebäudes laut Energieausweis [kWh/m²a] fGEE Gesamt-Energieeffizienzfaktor des sanierten Gebäudes laut Energieausweis lc charakteristische Länge des sanierten Gebäudes laut Energieausweis Hcorr Höhenkorrektur-Faktor berücksichtigt eine von 3 m abweichende Geschoßhöhe (Hcorr = 1 bei 3 m Bruttogeschoßhöhe)
Hcorr = Vbr / (3 x BGF)
Vbr = konditioniertes Brutto-Volumen [m³] (laut Energieausweis)
BGF = konditionierte Brutto-Grundfläche [m²] (laut Energieausweis)
b) Umfassende Sanierung zur signifikanten Reduktion des Heizenergiebedarfes
Gefördert werden Sanierungsvorhaben, die zu einer signifikanten Reduktion des Heizenergiebedarfes gegenüber dem
unsanierten Zustand führen.
erforderliche Reduktion gegenüber Heizwärmebedarf des unsanierten Zustands (HWB Ref,RK)
Förderungssatz
- HWB Ref,RK ≥ 50 % 15 % der Förderungsbasis1
- HWB Ref,RK ≥ 25 %, bei denkmalgeschützten Gebäuden
1) Förderungsbasis sind die Investitionsmehrkosten für die Umweltinvestition
c) Zuschlagsmöglichkeiten
+ 10 % für Klein- und Kleinstunternehmen sowie Vereine und konfessionelle Einrichtungen
+ 5 % für mittlere Unternehmen
+ 10 % beim Einsatz von zumindest 25 % Dämmstoffen aus nachwachsenden Rohstoffen
+ 5 % für die Fassadenbegrünung von zumindest 25 % der Fassadenflächen oder
extensive Dachbegrünung von zumindest 50 % der Dachflächen
+ 5 % für Gebäude welche im Ortskern (Bauland Kerngebiet) liegen
+ 5 % (max. 10.000 Euro) für EMAS zertifizierte Unternehmen
Die Inanspruchnahme von Zuschlägen ist bis zur beihilfenrechtlichen Höchstgrenze möglich. Großunternehmen können einen Förderungssatz bis zu 30
%, mittlere Unternehmen bis zu 40 % und kleine Unternehmen bis zu 50 % erzielen.
Weiterführende Informationen finden Sie im Informationsblatt Förderungsberechnung unter: http://www.umweltfoerderung.at/uploa...berechnung.pdf
Beihilfenrechtliche Grundlage für die Vergabe dieser Förderung bilden die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (Vo (EU) 651/2014) bzw. die Agrarische Freistellungsverordnung sowie die Förderungsrichtlinien 2015 für die Umweltförderung im Inland. Die Berechnung der Förderung erfolgt in Form eines Förderungssatzes bezogen auf die förderungsfähigen Kosten der Umweltinvestition. Gebäudeerweiterungen und Anteile für die private Nutzung werden abgezogen. Die Förderung wird nach Umsetzung des Projekts in Form eines einmaligen, nicht rückzahlbaren Investitionskostenzuschusses vergeben.
Die Förderung ist mit 1,00 Euro pro jährlich reduzierter kWh Heizwärmebedarf bzw. der benötigten Investitionsförderung gemäß Online-Antrag begrenzt. Die Förderungsobergrenze pro Projekt beträgt maximal 4,5 Mio. Euro. Umgang mit sonstigen Gebäuden (Produktionshallen, Lagerhallen udgl.) Energieausweise für Produktionshallen, Lagerhallen udgl. (Gebäudekategorie 13 - sonstige Gebäude) sind auf Grundlage der am ehesten zutreffenden Gebäudekategorie (Kat. 1-12 nach OIB RL6 / 15 bzw.4-12 nach OIB Rl 6 / 19) zu ermitteln. Die Soll-Innentemperatur der Energieausweise ist den tatsächlichen Gegebenheiten anzupassen sowie eine separate Berechnung der internen Gewinne (Qih) vorzulegen.
Nähere Informationen finden Sie in den FAQs.
Denkmalgeschützte Gebäude
Maßnahmen an denkmalgeschützten Gebäuden müssen mit dem Bundesdenkmalamt abgestimmt sein. Zum Nachweis ist
die Bestätigung des Bundesdenkmalamtes, anhand des dort aufliegenden Formblatts „Denkmalschutz Sanierungsoffensive“ zu übermitteln.
Beihilfenrechtliche Grundlage für die Vergabe dieser Förderung bilden die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung
(AGVO) bzw. die Agrarische Freistellungsverordnung sowie die Förderungsrichtlinien 2015 für die Umweltförderung im
Inland.
Welche Unterlagen sind bei der Antragstellung erforderlich?
Die nachfolgende Checkliste gibt Ihnen einen Überblick über die für die Antragstellung und Bearbeitung Ihres Antrages
notwendigen Unterlagen. Beachten Sie, dass Sie die Unterlagen in elektronischer Form für den Online-Antrag
brauchen. Den Online-Antrag finden Sie unter www.sanierung20.at.
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