Ankündigung

Collapse
No announcement yet.

Green Deal - EU Grenzausgleichsabgabe

Collapse
X
  •  
  • Filter
  • Zeit
  • Show
Clear All
new posts

  • Green Deal - EU Grenzausgleichsabgabe

    Überblick
    • Die geplante Grenzausgleichsabgabe dient dem Zweck, dass EU-Produzenten mit hohen Kosten keinen Wettbewerbsnachteil gegenüber Konkurrenten aus Drittländern erleiden.
    • Die Pläne für die Ausgleichsabgabe sind international umstritten und Gegenmaßnahmen werden befürchtet.
    • Unternehmen sollten jetzt zügig prüfen, wie sehr sie vom zukünftigen Grenzausgleichregime betroffen sind.


    Zu den zentralen Elementen des europäischen Green Deal zählt das Grenzausgleichssystem, im Englischen „Carbon Border Adjustment Mechanism“ (CBAM) genannt. In Abhängigkeit der jeweiligen Einfuhrwaren soll der CBAM die bei der Produktion entstandenen Emissionen an Treibhausgasen erfassen, hierunter fallen nach aktuellem Stand Kohlenstoffdioxid (CO2), Stickstickstoffoxid (N2O) und Perfluorkohlenwasserstoffe („PFCs“). Das System soll dafür sorgen, dass hiesige Produzenten auf dem EU-Markt bzw. in den EFTA-Staaten keinen Wettbewerbsnachteil gegenüber Konkurrenten aus Drittländern erleiden, wenn Letztere bei der Produktion in Drittländern keine Zertifikate für Treibhausgasiemissionen kaufen oder CO2-Steuern abführen müssen. Die EU-Kommission plant, den Grenzausgleich im Rahmen einer Verordnung umzusetzen. Zunächst geht es nur um die Einfuhr bestimmter energieintensiv produzierter Waren in die EU. Für Exporte aus der EU ist im vorliegenden Entwurf keine Regelung in Form einer CO2-Kostenerstattung vorgesehen, die Wettbewerbsnachteile der EU-Hersteller auf den Weltmärkten neutralisieren könnte. Die CBAM-Pläne sind international umstritten, schlimmstenfalls drohen Handelskonflikte und eine weitere Disruption von Lieferketten. Für die Unternehmen heißt es derweil, betroffene Waren und ihre Lieferanten in Drittländern zügig zu identifizieren und die in den Produkten enthaltenen Emissionen zu ermitteln, damit künftige Mehrkosten und Compliance-Pflichten geplant werden können.

    Ein weitreichendes Warenportfolio
    Der Verordnungsvorschlag bezieht sich auf eine Vielzahl von Waren der Produktkategorien Strom, Zement, Düngemittel, Eisen und Stahl sowie Aluminium. Für diese Güter soll ein Grenzausgleich anfallen, sobald sie ins Zollgebiet der Union gelangen und zur Einfuhr abgefertigt werden. Weitere Warengruppen könnten später unter die Regelung fallen, u. a. diverse organische Grundchemikalien, anorganische Chemikalien und Polymere. Die EU-Kommission behält sich im Übrigen ausdrücklich vor, das Produktspektrum auch auszuweiten, falls der Grenzausgleichsmechanismus umgangen bzw. Regelungen missbräuchlich angewandt werden. Inhaltlich soll der Grenzausgleich an das bereits bestehende System für Treibhausgasemissionszertifikate (Richtlinie 2003/87/EG) angelehnt werden, wenngleich der Erwerb von CBAM-Zertifikaten ein separates Regime darstellt. Zeitlich soll das neue System in zwei Schritten eingeführt werden: Zunächst soll es ein vereinfachtes Übergangssystem geben, das bei entsprechendem politischem Willen bereits 2023 beginnen könnte; das endgültige System des Grenzausgleichs soll nach einer dreijährigen Übergangsphase ab 2026 anlaufen.

    Berichtspflicht in der Übergangsphase
    In der Übergangszeit sollen die Zollanmelder betroffener Waren quartalsweise sogenannte CBAM-Berichte abgeben. Diese Berichtspflicht umfasst Informationen zur Menge eingeführter Waren samt zugeordneter Produktionsanlage im Ursprungsland, zu den in den eingeführten Waren enthaltenen Emissionen und zu den bereits gezahlten Kosten für Treibhausgasemissionen. Unternehmen, die keinen CBAM-Bericht abgeben, sollen mit einer verhältnismäßigen und abschreckenden Strafe belegt werden. Offen ist noch, inwieweit fehlerhafte Angaben in der Berichterstattung sanktioniert werden.

    Auswirkung ab 2026
    Für das endgültige System soll jeder EU-Mitgliedstaat eine nationale CBAM-Behörde benennen, die Zollanmelder zertifiziert. Nur noch zugelassene Zollanmelder sollen dann die von der Verordnung betroffenen Waren einführen dürfen. Alle Unternehmen sollten prüfen, welche Vertragspartei künftig die mit dem Grenzausgleich verbundenen Pflichten erfüllen muss. Wir erwarten, dass in einigen Fällen die Einfuhrabwicklung neu organisiert werden muss, weil bestimmte Parteien nach den zukünftigen Regeln die Einfuhr nicht mehr übernehmen können oder wollen. Wer sich als zugelassener Zollanmelder qualifizieren will, muss in der EU ansässig sein und braucht eine weiße Weste; er darf insbesondere nicht gegen zoll- und steuerrechtliche Bestimmungen verstoßen haben. Auch sind hohe Bürgschaften für die erwarteten Kosten beim Erwerb von CBAM-Zertifikaten zu leisten.

    Quelle: Ernst & Young
Sorry, you are not authorized to view this page
Working...
X