Die wichtigsten Informationen zur Investitionsförderung des Bundes
Branche
Alle Branchen
Unternehmensgröße
Alle Unternehmensgrößen
Voraussetzungen
Alle Unternehmen, die einen Sitz und/oder eine Betriebstätte in Österreich verfügen und
rechtmäßig im eigenen Namen und auf eigene Rechnung betrieben werden.
Was fördern wir - wie und in welcher Höhe?
Art der Förderung
Steuerfreier, nicht rückzahlbarer Zuschuss
Höhe der Förderung
7 % der förderfähigen Investitionen und
14 % bei Investitionen im Bereich Ökologisierung, Digitalisierung und Gesundheit
Untergrenze: EUR 5.000,- ohne USt. (Bei dieser Untergrenze handelt es sich um die Summe aller Investitionen pro Förderungsantrag, es können somit kleinere Investitionen z.B. auch Geringwertige Wirtschaftsgüter zu einem Antrag zusammengerechnet werden. Der Förderungsantrag muss sich zumindest auf einen zusammengerechneten Gesamtbetrag von EUR 5.000,- belaufen.)
Obergrenze: EUR 50 Mio. ohne USt. (d.h. wenn die Investitionen größer sind, wird maximal ein Betrag von EUR 50 Mio. ohne USt. als Berechnungsgrundlage herangezogen).
Förderbare Kosten
Materielle und immaterielle aktivierungspflichtige Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen,
die zwischen dem 01.09.2020 und 28.02.2021 bei der aws beantragt werden und spätestens bis zum 28.02.2022 umgesetzt werden.
Es muss mit der Investition vor dem 01.03.2021 begonnen worden sein, wobei als Beginn die folgenden Maßnahmen gelten: Bestellungen, Lieferungen, der Beginn von Leistungen, Anzahlungen, Zahlungen, Rechnungen, Abschluss eines Kaufvertrags oder der Baubeginn der förderungsfähigen Investitionen.
zum Seitenanfang
Was kann nicht gefördert werden?
Klimaschädliche Investitionen
Investitionen, bei denen vor dem 01.08.2020 oder nach dem 28.02.2021 erste Maßnahmen gesetzt wurden.
Aktivierte Eigenleistungen
Leasingfinanzierte Investitionen, es sei denn, diese werden im antragstellenden Unternehmen aktiviert.
Kosten, die nicht in einem Zusammenhang mit einer unternehmerischen Investition stehen (z.B. Privatanteile als Bestandteil der Investitionskosten).
Der Erwerb von Gebäuden, Gebäudeanteilen (z.B. Privatanteile als Bestandteil der Investitionskosten).
Der Bau und Ausbau von Wohngebäuden, wenn diese zum Verkauf oder zur Vermietung an Private gedacht sind.
Unternehmensübernahmen und der Erwerb von Beteiligungen, sonstigen Geschäftsanteilen oder Firmenwerten.
Finanzanlagen
Umsatzsteuer (außer es besteht keine Vorsteuerabzugsberechtigung).
Wie laufen Antrag und Entscheidung?
Antragstellung: ab dem 01.09.2020 bis 28.02.2021
Abrechnung: Bei positiver Förderungszusage ist binnen drei Monaten ab Inbetriebnahme und Bezahlung (unbeschadet üblicher Haftrücklässe) der Unternehmensinvestition eine Endabrechnung online via aws Fördermanager vorzulegen.
Auszahlung: nach Vorlage der Abrechnung und durchgeführter Prüfung grundsätzlich als Einmalzahlung und unmittelbar
Aktueller Hinweis!
Laut Auskunft des Bundesministerium Digitalisierung und Wirtschaftsstandort werden im Bedarfsfall die Mittel von 1 Milliarde Euro für die Investitionsprämie durch eine Gesetzesänderung aufgestockt. Anträge, die im Betrachtungszeitraum zwischen 1. September 2020 und 28. Februar 2021 eingebracht werden, sind aufgrund der beihilferechtlichen Konstruktion als allgemeine Maßnahme jedenfalls zu bedienen.
Die Experten des Energieforums Kärnten helfen beim Einreichen
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Was fördern wir - wie und in welcher Höhe?
Art der Förderung
Steuerfreier, nicht rückzahlbarer Zuschuss
Höhe der Förderung
7 % der förderfähigen Investitionen und
14 % bei Investitionen im Bereich Ökologisierung, Digitalisierung und Gesundheit
Untergrenze: EUR 5.000,- ohne USt. (Bei dieser Untergrenze handelt es sich um die Summe aller Investitionen pro Förderungsantrag, es können somit kleinere Investitionen z.B. auch Geringwertige Wirtschaftsgüter zu einem Antrag zusammengerechnet werden. Der Förderungsantrag muss sich zumindest auf einen zusammengerechneten Gesamtbetrag von EUR 5.000,- belaufen.)
Obergrenze: EUR 50 Mio. ohne USt. (d.h. wenn die Investitionen größer sind, wird maximal ein Betrag von EUR 50 Mio. ohne USt. als Berechnungsgrundlage herangezogen).
Förderbare Kosten
Materielle und immaterielle aktivierungspflichtige Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen,
die zwischen dem 01.09.2020 und 28.02.2021 bei der aws beantragt werden und spätestens bis zum 28.02.2022 umgesetzt werden.
Es muss mit der Investition vor dem 01.03.2021 begonnen worden sein, wobei als Beginn die folgenden Maßnahmen gelten: Bestellungen, Lieferungen, der Beginn von Leistungen, Anzahlungen, Zahlungen, Rechnungen, Abschluss eines Kaufvertrags oder der Baubeginn der förderungsfähigen Investitionen.
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Was kann nicht gefördert werden?
Klimaschädliche Investitionen
Investitionen, bei denen vor dem 01.08.2020 oder nach dem 28.02.2021 erste Maßnahmen gesetzt wurden.
Aktivierte Eigenleistungen
Leasingfinanzierte Investitionen, es sei denn, diese werden im antragstellenden Unternehmen aktiviert.
Kosten, die nicht in einem Zusammenhang mit einer unternehmerischen Investition stehen (z.B. Privatanteile als Bestandteil der Investitionskosten).
Der Erwerb von Gebäuden, Gebäudeanteilen (z.B. Privatanteile als Bestandteil der Investitionskosten).
Der Bau und Ausbau von Wohngebäuden, wenn diese zum Verkauf oder zur Vermietung an Private gedacht sind.
Unternehmensübernahmen und der Erwerb von Beteiligungen, sonstigen Geschäftsanteilen oder Firmenwerten.
Finanzanlagen
Umsatzsteuer (außer es besteht keine Vorsteuerabzugsberechtigung).
Wie laufen Antrag und Entscheidung?
Antragstellung: ab dem 01.09.2020 bis 28.02.2021
Abrechnung: Bei positiver Förderungszusage ist binnen drei Monaten ab Inbetriebnahme und Bezahlung (unbeschadet üblicher Haftrücklässe) der Unternehmensinvestition eine Endabrechnung online via aws Fördermanager vorzulegen.
Auszahlung: nach Vorlage der Abrechnung und durchgeführter Prüfung grundsätzlich als Einmalzahlung und unmittelbar
Aktueller Hinweis!
Laut Auskunft des Bundesministerium Digitalisierung und Wirtschaftsstandort werden im Bedarfsfall die Mittel von 1 Milliarde Euro für die Investitionsprämie durch eine Gesetzesänderung aufgestockt. Anträge, die im Betrachtungszeitraum zwischen 1. September 2020 und 28. Februar 2021 eingebracht werden, sind aufgrund der beihilferechtlichen Konstruktion als allgemeine Maßnahme jedenfalls zu bedienen.
Die Experten des Energieforums Kärnten helfen beim Einreichen